Frage an Wolfgang Schäuble von Mathias M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Dr. Schäuble,
das Thema Gleichstellung von Abgeordneten und Bürgern war schon Thema einer Frage, aber nicht im Zusammenhang mit dem BKA Gesetz - oder zumindest habe ich nichts entsprechendes gefunden.
Soweit mir bekannt ist, sind u.a. Abgeordnete von den Überwachungs- und Durchsuchungsbefugnissen des BKA, welche in dem neuen Gesetz geregelt werden, ausgenommen.
Wenn diese Befugnisse nur in Einzelfällen und nur bei Terrorverdächtigen greifen sollen, wieso ist dann überhaupt irgendeine Sonderbehandlung erforderlich?
Könnte nicht - rein theoretisch - auch ein Abgeordneter einen Terroranschlag planen. Die Linkspartei lassen Sie ja bereits überwachen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
M. Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
die am 12. November 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderungen des BKA-Gesetzes sollen das Bundeskriminalamt zukünftig in die Lage versetzen, Gefahren des internationalen Terrorismus effektiv zu bekämpfen. In § 20u der beschlossenen Änderungen ist eine Regelung zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger enthalten. Unterschieden wird dort zwischen Strafverteidigern, Geistlichen und Abgeordneten, die einen absoluten Schutz genießen, einerseits und allen anderen Berufsgeheimnisträgern (wie Ärzten oder Journalisten), deren Interessen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Maßnahme besondere Berücksichtigung finden müssen, andererseits.
Die Regelung orientiert sich an der vergleichbaren Vorschrift aus der Strafprozessordnung (§ 160a StPO) und berücksichtigt verfassungsrechtliche Vorgaben, wonach der Kontakt zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern wegen ihrer herausgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung absolut zu schützen ist. Auch wenn dies bisher ausdrücklich nur für den Fall der Strafverfolgung so vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, haben wir für den absolut geschützten Personenkreis insbesondere wegen der möglichen Betroffenheit von Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) auch im Bereich der Gefahrenabwehr diese Systematik übernommen.
Allerdings bedeutet auch der absolute Schutz nicht, dass in Fällen, in denen die genannten Berufsgeheimnisträger für die Gefahr selbst verantwortlich sind, Maßnahmen gegen diese Personen unzulässig wären. Dies ist im Gesetz in § 20u Abs. 4 ausdrücklich geregelt. Auch in dem von Ihnen angesprochenen wohl eher theoretischen Fall, dass eine Anschlagsplanung auf einen Abgeordneten zurückzuführen ist, könnten daher Maßnahmen zur effektiven Abwehr der Gefahr getroffen werden, auch wenn sie sich gegen den Abgeordneten selbst richten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble