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Frage von Benno H. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Benno H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schäuble,

nach der Änderung des Waffengesetzes 2003 wurde in Zusammenhang mit §14 die Auslegung des Waffengesetzes in jedem Bundesland anders praktiziert.Das betrifft vor allem das Bedürfnis.
Einige Bundesländer bzw. Kreise verlangte für jede erworbene Waffe ein eigenes Bedürfnis.

Der Gesetzestext:Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

Durch die bisher teilweise merkwürdige Auslegung einiger Behörden waren Sportschützen in solchen Kreisen Benachteiligt.Es hat wegen dieser unterschiedlichen Auslegung viele Klagen und Beschwerden gegeben.
Das soll jetzt nach der letzten Änderung des Waffengesetzes aber vom Tisch sein.Sportschützen nach § 14 brauchen zur Ausstellung der WBK einmalig ein Bedürfnis.

Letzlich ist man aber immer von der Entscheidung einzelnder Sachbearbeiter abhängig. Ist die unterschiedliche Auslegung bezüglich § 14 Waffengesetz jetzt wirklich endlich vom Tisch?

Oder legt weiterhin jedes Bundesland das Waffengesetz anders aus. Sind weiterhin Sportschützen benachteiligt,blos weil sie in einem Landkreis wohnen,der die Neuerungen im Waffengesetz nicht umsetzt.
Kann es weiterhin passieren,das Schützen eine Waffe aus dem genehmigten Umfang erwerben,aber dies Waffe nicht eingetragen bekommen.Auf den Waffenbesitzkarten steht festgelegt was man erwerben darf.Macht man es dann,kann es passieren,das der Sachbearbeiter sich weigert den Eintrag zu genehmigen.

Mit freundlichem Gruß
B.Heuer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heuer,

wie Sie es auch festgestellt hatten, wurde eine Neufassung des § 14 Abs. 4 des Waffengesetzes erforderlich, nachdem die Praxis gezeigt hat, dass die bis dahin im Waffengesetz enthaltene, alte Regelung unterschiedlich ausgelegt wurde.

Seit dem 1. April 2008 ist nunmehr die von Ihnen zitierte, neue Regelung in Kraft, die eine möglichst einheitliche Auslegung bezweckt. Ob dieses Ziel erreicht wurde, muss sich wiederum aus der Praxis ergeben. Denn die Durchführung des Waffengesetzes obliegt den Ländern und ihren jeweiligen Waffenbehörden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble