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Frage von Arnold D. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Arnold D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

warum beschäftigt sich die Politik und die grosse Presse eigentlich nur mit den Sozialrenten und deren angeblich nicht bezahlbaren Erhöhungen ?
Die in meinen Augen schlimme Äußerung des ehemaligen Bundespräsidenten Herzog über die sog. Renterdemokratie schlägt dem Fass den Boden aus. Dieser Herr hat gegen Paragraph 130 des Strafgesetzbuches verstoßen und war selber mal Bundesverfassungsrichter.

Der einzige Abgeordnete, der in diesem Forum mal auf das Tabu der jetzigen und zukünftigen Beamtenversorgung eingegangen ist, ist Dr.Anton Hofreiter von den Grünen. Auf die Frage der Frau B., warum Beamte 5 Semester ihres Studiums auf die Pension angrechnet bekommen, aber alle anderen jetzigen und zukünftigen Renter nicht, hat er geantwortet: "Das ist schon deshalb absurd, weil derzeit noch sehr unklar ist, wie aus öffentlichen Mitteln die zukünftigen Beamtenpensionen in zehn bis zwanzig Jahren noch zu finanzieren sind."

Sie, Herr Dr. Schäuble, sollten mal in Angriff nehmen das der Artikel 33, Abs. 5 des Grundgesetzes abgeschafft wird. Die Große Koaliation hätte derzeit eine entsprechende Mehrheit.

Darum sollte sich die Politik mal zuerst kümmern. Stattdessen betreiben irgendwelche Wichtigtuer Hetze und Diffamierung auf eine große Bevölkerungsgruppe, nämlich die Rentner. Ich kann Ihnen noch eine Erkenntnis mitgeben: Wenn bei uns in Deutschland Wahlen etwas verändern würden, dann wären sie verboten.

mit freundlichen Grüßen
Arnold Dreis

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Dreis,

die Verfassung gibt durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz dem Gesetzgeber auf, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung gewährleistet das Berufsbeamtentum in Form einer institutionellen Garantie, um die rechtsstaatliche Ordnung und die Handlungsfähigkeit des Staates aufrechtzuerhalten. Mit dem Beamtenstatus sind besondere Pflichten und Rechte verbunden. Die rechtliche und wirtschaftliche Sicherung der Amtsträger ist dabei im Interesse der unabhängigen Aufgabenerfüllung notwendig.

Art. 33 Abs. 5 GG dient nicht dazu, den Beamtenstatus ohne Rücksicht auf Veränderungen in der Gesellschaft zu konservieren. Im Rahmen der Föderalismusreform I vom September 2006 ist Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz daher auch nicht abgeschafft, sondern um die Worte "und fortzuentwickeln" ergänzt worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass der Gesetzgeber Veränderungen wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art durch Anpassungen im Beamten- und Dienstrecht Rechnung tragen kann.

Mit der Rentenreform 2004 haben Zeiten des Schul- oder Hochschulbesuchs mit einer vierjährigen Übergangsregelung ihre unmittelbar rentenerhöhende Wirkung verloren. Die entsprechenden Regelungen für die Beamtenversorgung sind inhaltsgleich in den Entwurf des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übernommen worden. Dieser Entwurf befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Danach werden die Regelungen des Rentenrechts wirkungsgleich nachgezeichnet, indem Hochschulausbildungszeiten künftig nicht mehr im Umfang von drei Jahren, sondern nur noch im Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden sollen. Damit werden die Einschränkungen "betragsmäßig" nachgezeichnet und ein finanzieller Gleichklang zwischen Renten- und Versorgungsbelastungen hergestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble