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Frage von Anton G. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Anton G. bezüglich Recht

Thema: Sicherheit
Bitte beachten Sie, das das Waffengesetz erst seit dem 01.04.08 gilt und diese meine Frage noch nicht gestellt, darum auch nicht geklärt ist. Es geht hierbei um eine konkrete Frage, die viele Softairbegeisterte
beschäftigt bzw. beschäftigen wird, wenn man sich der Problemlage bewußt wird.

Zum Thema Spielzeugwaffen und Anscheinsregelung
Das Gesetz verbietet das "Führen" von Anscheinswaffen. Die Definition von Führen bezieht sich nun vor allem auf scharfe Waffen, die eine konkrete Gefahr durch den schnellen Zugriff darstellen könnten.
Für Spielzeug ergibt sich nun nicht die Gefahr aus dem schnellen Zugriff, sondern aus dem bloßen Anschein. Darum sollte ein verborgener Transport zur Strafvermeidung ausreichend sein.

Darum meine Fragen:
Mach sich ein Kind oder Erwachsener, das eine Spielzeugwaffe/Softair in einer Tasche oder sonstigen verschlossenen Behältnis (Pappkarton/OVP) transportiert, einer Ordnungwidrigkeit schuldig?

Sollen die gleichen scharfen Regeln (verschlossenes Behältnis, Munition und Magazin getrennt aufbewahren) zum Transport einer Spielzeugwaffe, wie für den Transport einer echten Waffe gelten?

Muss für jede Spielzeugpistole ein abschliesbarer Waffenkoffer für den Transport besorgt werden?

Kann man erwarten, dass Kinder die Waffengesetze für ihr Spielzeug zum Führen einer Waffe, kennen?

Ist zu erwarten, bzw. darf ich darauf hoffen, dass eine Verwaltungsvorschrift diesen besonderen Sachverhalt, des Transportes von Spielzeugpistolen, gesondert regelt?

mfg
Anton Gutwein

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gutwein,

seit dem 1. April 2008 ist das Führen von Anscheinswaffen gemäß § 42a Abs. 1 Waffengesetz grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass Anscheinswaffen wegen ihres Drohpotentials und der Verwechslungsgefahr kein Spielzeug sind und nicht von Kindern und Jugendlichen verwendet werden sollten.

Besitzer von Anscheinswaffen sollen diese nur noch im eigenen befriedeten Besitztum oder auf Schießstätten benutzen können. Anscheinswaffen dürfen nur noch in einem verschlossenen Behältnis in der Öffentlichkeit transportiert werden.

Wie ich bereits bei anderen Fragen zum neuen Waffenrecht erläutert habe, obliegt der Vollzug dieses Führensverbotes den Polizeien und Ordnungsbehörden der Länder. Deshalb möchte ich auch Sie um Verständnis bitten, dass es nicht meines Amtes ist, für spezielle Einzelfälle allgemeinverbindliche Auslegungshinweise zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble