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Frage von Mark P. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Mark P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Dr. Schäuble,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 09.04.08. Ihre Aussage „Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt.“ beruhigt mich sehr. Ich hoffe, dass bei den Polizisten die Auffassung des Innenminister mehr zählt, als die der anderen Abgeordneten, die mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass man auch bei „sozialadäquatem Gebrauch“ eines Einhandmessers gegen das WaffG verstößt!

Offensichtlich lässt der Gesetzestext unterschiedliche Interpretationen zu. Deshalb habe ich auch noch 3 Fragen zu dessen Begründung:

1. Wieso sind Sie der Meinung, dass ein Trageverbot der Einhandmesser zu einer Erhöhung der öffentlichen Sicherheit beiträgt, obwohl das umfangreiche Messerverbot von 2003 lediglich zu einem Umstieg auf andere Messerarten geführt hat und die „Verwendung von Messern bei Straftaten“ in den letzten Jahren sogar erheblich zugenommen hat (gem. Aussage u. a. von Herrn Wellenreuther)?

2. Warum werden Einhandmesser als gefährlicher eingestuft, als Springmesser, die – bis zu einer Klingenlänge von 8,5 cm – weiterhin erlaubt sind und genauso schnell und einfach zu öffnen sind? Wurde eine Beschränkung der Klingenlänge bei Einhandmessern auch in Erwägung gezogen?

3. In verschiedenen Aussagen der Abgeordneten ist zu lesen, dass jugendliche „Messerprahler“ die eigentliche Zielgruppe der Gesetzesverschärfung sind. Wäre dann nicht eine Altersbeschränkung (z. B. frei ab 25 Jahre) für Einhandmesser logischer und eindeutiger gewesen? Durch § 42a (1) 3. WaffG werden alle gesetzestreuen Bürger unnötig eingeschränkt und die Jugendlichen können sich auf verschiedene „anerkannte Gründe“ berufen, um weiterhin Einhandmesser zu tragen.

Sollten Gesetze nicht so erlassen werden, dass sie ihr Ziel mit einer minimalen Einschränkung der Gesellschaft erreichen?

Mit freundlichen Grüßen

Mark Padberg

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Padberg,

wenngleich bei einem Verbot bestimmter Messer das mögliche Ausweichen auf andere Arten von Messern nicht ausgeschlossen werden kann, ist dies kein durchgreifendes Argument gegen eine Verschärfung des Waffenrechts. Einhandmesser können als Tatwaffe so schnell aus der Deckung heraus eingesetzt werden, dass das Opfer kaum Flucht- oder Verteidigungsmöglichkeiten hat. Dies gilt unabhängig von der Klingenlänge, so dass eine Beschränkung des Führensverbotes für Einhandmesser mit bestimmter Klingenlänge nicht sinnvoll gewesen wäre.

Die Einführung einer Altersgrenze für die in § 42a Waffengesetz genannten Gegenstände wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geprüft. Auch wenn das Führensverbot von seiner Zielrichtung her vorrangig einen Beitrag zur Bekämpfung von Messerstechereien gewaltbereiter Jugendlicher und Heranwachsender leisten soll, so geht die Gefährdung nicht ausschließlich von dieser Zielgruppe aus.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble