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Frage von Heinz-Willi B. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Heinz-Willi B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

zunächst möchte ich Ihnen für Ihre Stellungnahmen bezüglich des §42 a WaffG danken. Für viele Messersammler und -träger ist Ihre Auffassung vom praktischen Gebrauch des Paragrafen sicherlich hilfreich gewesen.
Da jedoch viele mit der juristischen Auslegung einiger Definitionen des Gesetzes noch unsicher sind, möchte ich Ihre Sichtweise anhand eines praktischen Beispieles erfragen.

Ein Normalbürger steckt sein ixbeliebiges Einhandmesser, welches bis zum 01.April 2008 erlaubt war, in seine Hosentasche oder in ein mit einem Druckknopf verschliessbares Lederholster. Er verlässt seine Wohnung, geht zum Postamt und öffnet seine empfangene Post im Schalterraum mit seinem Messer, dass er nach Gebrauch sofort wieder wegsteckt. Dieses Beispiel liesse sich noch mit einer Brotzeit auf einer öffentlichen Parkbank und sonstigen Gelegenheiten ergänzen.

Die Kernfrage ist halt, kann ich mein Einhandmesser unverschlossen bei mir haben, die täglichen Dinge die sich dafür anbieten erledigen und das Messer danach sofort wieder verstauen. Kein sinnloses Hantieren oder gar bewusstes Verängstigen von anderen Mitbürgern vorausgesetzt.

Da sogar bei den meisten Ordnungshütern keine einheitliche Erklärung zur Auslegung des Gesetzes zu bekommen ist, ist Ihre Stellungnahme natürlich von besonderer Qualität.

Vielen Dank.

Herzliche Grüße

Heinz-Willi Böhmer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Böhmer,

das Führensverbot für bestimmte Messer in § 42a Waffengesetz soll der Polizei eine Eingriffsgrundlage geben, das grundlose Hantieren mit Hieb- und Stoßwaffen sowie mit bestimmten Messern in der Öffentlichkeit zu unterbinden; soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen dieser Gegenstände vorliegt, greift das Verbot nicht.

Obwohl es sich um eine bundesgesetzliche Regelung handelt, obliegt die Anwendung des Gesetzes jedoch den Ländern, d. h. die eigentlich zuständigen Stellen für den Vollzug des Waffengesetzes sind die Polizei, Ordnungs- und Waffenbehörden sowie die Innenministerien der Länder. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich hier nicht für spezielle Einzelfälle allgemeinverbindliche Auslegungshinweise geben kann, es kommt immer auf die Situation im Einzelfall an und schon bei kleinen Abweichungen des Sachverhalts können auch andere Wertungen zutreffend sein.

Ich bin jedoch überzeugt, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden der Länder die oben genannte Zielsetzung bei der Anwendung des Gesetzes berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble