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Frage von Johann H. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Johann H. bezüglich Recht

Betrifft: §42a WaffG konforme Klappmesser

Sehr geehrter Herr Innenminister Dr. Schäuble.

Ich habe einige Fragen zu den als §42a WaffG als "konform" klassifizierten Messern

1. Frage:

§42a WaffG verbietet u.a. das Führen von einhändig zu öffnenden Messern mit feststellbarer Klinge. Darf solch ein Messer geführt werden, wenn z.B. durch das Entfernen des Daumenpins es nur noch einhändig geöffnet werden kann?

2.Frage:

Viele zweihändig zu öffnende Messer sind mit etwas Übung (nicht Manipulation) auch einhändig zu öffnen, z.B. auf Grund ihrer Klingengeometrie oder leichterem Klingengang bei häufigem Gebrauch. Dürfen diese Messer auch weiterhin geführt werden?

Mit freundlichen Grüssen
Ihr
Johann Heinrichs

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heinrichs,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 31. August 2016 an Herrn Dr. Wolfgang Schäuble. Dem Minister gehen Anliegen in sehr großer Anzahl zu. Deshalb bitte ich um Ihr Verständnis, dass der Minister in seiner Eigenschaft als Bundesminister der Finanzen nicht selbst die Beantwortung übernehmen kann, sondern mir diese Aufgabe übertragen wurde.

Innerhalb der Bundesregierung leitet jede Bundesministerin/ jeder Bundesminister ihren/ seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Für die von Ihnen zugesandte Eingabe ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium des Innern zuständig. Ich möchte Sie deshalb bitten, Ihre Anfrage dorthin zu richten; die Kontaktdaten erhalten Sie unter folgendem Link: http://www.bmi.bund.de/DE/Kontakt/kontakt_node.html

Im Auftrag

Susann Helten