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Frage von Andreas J. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Andreas J. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

Wie stehen Sie zu der Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11, die den Gesetzeszweck des § 42a WaffG so gänzlich anders auslegt, als Sie dies in Ihrer Antwort vom 09.04.2008 in diesem Forum taten.

Der Beschluß des OLG bestätigt eine Verurteilung eines KfZ-Mechanikers, der zwei Einhandmesser in der Seitenablage seines Fahrzeuges mitführte und sich u.a. wohl damit verteidigte, dies als Gurtmesser im Notfall nutzen zu wollen.

Das OLG führt aus:

Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden ...
Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).

Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.

Stehen Sie noch zu Ihrer Antwort vom 09.04.2008. Ist das Ihre private Meinung oder die Gesetz gewordene Ansicht des Gesetzgebers?

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Jede

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