Frage an Wolfgang Schäuble von Angelika H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Schäuble,
im Rahmen der Diskussionen um Überfremdung und Zuzug von Ausländern wird Ihr Ausspruch vor dem Bundestag 2006 herangezogen, indem Sie meinten, der Islam gehöre zu Deutschland.
Ich lebe in einem Dorf mit einem Asylantenheim. Dort werden Schafe geschächtet (vielleicht auch andere Tiere). Da das Schächten für mich eine nicht nachvollziehbare Tötung eines Tieres bedeutet, informierte ich mich. Auf der Internetseite http://islam.de/14874.php konnte ich nachlesen wie versucht wird, den Islam Nichtgläubigen zu erklären: "Eines der Zeichen, die wir aus diesen Versen lernen können, ist, dass Gott verbietet, Menschen zu opfern. Ein weiteres Zeichen ist, das Gott uns zeigt, dass er für uns Nutztiere erschaffen hat, deren Verzehr erlaubt ist und Abraham dabei die Aufgabe hat, uns die Art der Schächtung beizubringen: Das Opfertier wird mit verbundenen Augen und mit drei gefesselten Füßen hingelegt und gen Mekka ausgerichtet. Nach dem es beruhigt wurde, wird die Kehle (die Luft- und Speiseröhre) mit einem scharfen Messer, das keine Zacken haben darf, durchschnitten. Dann muss das Tier ausbluten, weil Blut im Islam als unrein gilt."
Werter Herr Schäuble, entspricht das Töten ohne vorherige Betäubung unserem Grundgesetz und daraus ableitend unserem Tierschutzgesetz?
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Hörner
Sehr geehrte Frau Hörner,
in der von Ihnen erwähnten Regierungserklärung habe ich zum einen festgehalten, dass der Islam Teil Deutschlands und Europas, sowie Teil unserer Gegenwart und unserer Zukunft ist. Zum anderen habe ich betont, dass ein klares Bekenntnis zu Demokratie und Grundgesetz Voraussetzung für einen tragfähigen Dialog mit Muslimen ist.
Das Schlachten von Tieren ohne vorherige Betäubung ist in Deutschland nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten. Um die im Grundgesetz gewährleistete Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Berufsfreiheit mit dem zum Staatsziel erhobenen Tierschutz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, können Angehörige bestimmter Glaubensgemeinschaften eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Ausnahmeregelungen werden sehr restriktiv gehandhabt und mit tierschutzsichernden Auflagen versehen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist, dass zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nichtgeschächteten Fleisches verbieten. Zudem muss das Schächten von einer sachkundigen Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb unter Überwachung des zuständigen Veterinäramtes vorgenommen werden.
Die Unionsfraktionen setzen sich dafür ein, bei den betroffenen Glaubensgemeinschaften die Akzeptanz für die Elektrokurzzeitbetäubung zu erhöhen. Verschärfte gesetzliche Regelungen haben aufgrund der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings wenig Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble