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Frage von Kenneth S. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Kenneth S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,

in er Vergangenheit haben Sie mir auch schon die ein oder andere Frage zu diesem Thema beantwortet.
Am 10.09.2010 hat die Stadt Göttingen in der Stadtratssitzung einen Antrag der SPD angenommen, mit dem der Weg zur Einführung einer komunalen Waffenbesitzsteuer weiter geprüft und diskutiert werden soll.
Das Thema soll nun an den Finanzausschuss weitergereicht werden.
Quelle: http://www.goettingen.de/magazin/artikel.php?artikel=5696&type=&menuid=619&topmenu=637&objectid=0&objecttype=

Göttingen ist leider nicht die erste Stadt, die eine Waffensteuer erheben möchte. Angefangen hat es in Stuttgart, wo die Abstimmung verschoben wurde.

Kanzlerin Merkel hatte in einem Interview, leider finde ich den Link hierzu nicht mehr, eine Waffensteuer abgelehnt. Unter anderem mit der Begründung, dass Waffenbesitzer bereits beim Erwerb ihrer Ausrüstung hinreichend die Mehrwertsteuer entrichten.

Viel mehr drängt sich so der Gedanke auf, dass es den Gemeinden nicht um zusätzliche Einnahmen geht, sondern um die Reduzierung des legalen Waffenbestandes in privaten Haushalten.
Selbstverständlich sollen bestimmte Gruppen der Waffenbesitzer von einer solchen Waffensteuer befreit werden, wie professionelle schützen oder Personen die eine Waffe zu Selbstschutzgründen besitzen und führen dürfen oder Jäger, wobei hier nur ein Grundkontingent befreit wäre.
Somit würden die Gemeinden und Komunen, die eine Waffenebsitzsteuer einführen wollen, in ein Bundesrecht eingreifen. Denn den Waffenbesitz regelt das Waffengesetz, welches ja Bundesrecht ist.
Quelle: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.stuttgart-ob-und-kaemmerer-visieren-waffensteuer-an.61240299-2d67-4488-937c-d71115a0ac4e.html

Aus welchem Grund, kann die Bundesregierung hier nicht eingreifen und anordnen, diese Vorstöße zur Einführung einer Waffensteuer unterbinden?

Mit freundlichen Grüßen
Kenneth Smith

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Smith,

die Steuerarten sind im Grundgesetz geregelt. Damit ist auch das Steuerfindungsrecht von Bund, Ländern und Kommunen verfassungsrechtlich festgelegt. Nach Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz haben die Länder die Befugnis zur Steuererhebung hinsichtlich der örtlichen Verbrauchsteuern und der Aufwandsteuern.

Das Recht zur Steuererhebung hat Niedersachsen durch § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz auch den Gemeinden eingeräumt. Die von Ihnen erwähnte "kommunale Waffenbesitzsteuer" könnte - in Abhängigkeit von ihrer konkreten Ausgestaltung - durchaus als kommunale Aufwandsteuer einzuordnen sein. Dies ist dann der Fall, wenn Aufwendungen für das Halten von Gebrauchsgegenständen besteuert werden. Dies grenzt sie von Steuern ab, die zum Beispiel auf den Vermögenszufluss abstellen (Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer).

Eine Einschränkung findet das Steuerfindungsrecht der Länder und Kommunen insofern, als dass keine Steuern erhoben werden dürfen, die Bundessteuern gleichartig sind. Diese Voraussetzungen liegen aber im gegebenen Fall nicht vor, daher besteht keine Eingriffsmöglichkeit des Bundes.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble