Frage an Wolfgang Schäuble von Yves B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Dr. Schäuble,
aus aktuellem Anlass bitte ich um Stellungnahme zu einigen- z.T. rechtsstaatlichen- Problemstellungen rund um das Thema Steuern.
Laut http://www.steuerzahler.de/Landesbanken-muessen-schrumpfen/24212c27671i1p/index.html
sieht Ihr Ministerium die Konsolidierung der Landesbanken als reine Länderangelegenheit und plant keine (verbalen) Eingriffe, obwohl die Große Koalition dies noch anders handhabte, besagte Banken Steuerhilfen in Milliardenhöhe erhalten haben und der Bund Anteilseigner der WestLB ist. Wie erklärt sich dieses Paradoxon?
Wie ich den Quellen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtanwendungserlass
http://www.steuerzahler.de/Versprochen-gebrochen/27092c30724i1p/index.html
entnehme, gibt Ihr Ministerium sog. „Nichtanwendungserlasse“ an die Finanzverwaltung heraus, die diese anweisen, Rechtsgrundsätze aus Urteilen des Bundesfinanzhofs nicht auf analoge Fälle anzuwenden (was sonst durch amtl. Veröffentlichung der Entscheidungen obligatorisch wäre); bleibt die Rechtsauffassung des BFH in einem neuen Fall gleich, entfällt der Erlass. Dies solle Prozesshäufungen vermeiden und sei nach Regierungsargumentation als Allgemeinheitsprüfung von Urteilen verfassungsrechtliches Gebot. Dagegen wird eingewandt, dass jenes sog. Gebot in anderen Rechtsbereichen kaum Beachtung findet, in der genannten steuerrechtlichen Anwendung (die keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern nur einer Absprache von 1970 entspringt) meist zuungunsten des Steuerzahlers verwendet wird und aus der Richterschaft unter Rechtsstaatserwägungen (Gewaltenteilung) kritisiert wird. Obwohl weder über solche Bedenken noch die Annahme Ihres Ministeriums, Landesfinanzbehörden Anweisungen erteilen zu dürfen, abschließend rechtlich entschieden sei und der Koalitionsvertrag ein Zurückfahren der Praxis festlege, sei die in den ersten 111 Regierungstagen mit 3 Mal ungewöhnlich oft benutzt worden. Was rechtfertigt aus Ihrer Sicht dieses Vorgehen?
Mit freundlichen Grüßen
Yves Busch