Frage an Wolfgang Schäuble von Hans Joachim M. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter H. Dr. Schäuble
Ich bin verheiratet, habe ein Kind, Alleinverdiener, Lohnsteuerklasse III und zahle seit Januar ca. 20 % mehr Lohnsteuer. Nach Angabe meines Lohnbüros wurde die Steuergesetzgebung abgeändert, zum Nachteil der Alleinverdienenden in Lohsteuerklasse III. Bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Abgabenrechner des Finanzministerium müsste ich den selben Betrag an Lohnsteuer wie im Jahr 2009 bezahlen. Würden Sie mir bitte mitteilen was richtig ist .
Mit freundlichen Grüssen
Hans Joachim Münzer
Sehr geehrter Herr Münzer,
die von Ihnen beobachteten Mehrbelastungen bei der Lohnsteuer sind durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verursacht. Die bezüglich der Lohnsteuer enthaltenen Regelungen können im Bereich unterer Einkommen in den Steuerklassen I bis IV zu Mehrbelastungen beim Lohnsteuerabzug (Vergleich 2010 zu 2009) führen:
Die Mehrbelastungen können monatlich / jährlich betragen:
in den Steuerklassen I und IV max. mtl. 4 ? / jhrl. 49 ? (Jahreslohnbereich
11.000 ? - 14.000 ?),
in der Steuerklasse II max. mtl. 3 ? / jhrl. 32 ? (Jahreslohnbereich 13.000
? - 14.000 ?),
in der Steuerklasse III max. mtl. 9 ? / jhrl. 104 ? (Jahreslohnbereich 21.000
? - 32.500 ?).
In den Steuerklassen V und VI sowie in den nicht angesprochenen Arbeitslohnbereichen kommt es durchweg zu teilweise erheblichen Entlastungen.
Die Veranlagung führt allerdings in allen Fällen zu Erstattungen. Dabei kommt es nicht nur zu einer Erstattung der höheren Lohnsteuer, sondern auch im Vergleich der Veranlagung 2010 gegenüber der Veranlagung 2009 zu einer Entlastung.
Die Mehrbelastungen im Lohnsteuerabzug 2010 erklären sich im Wesentlichen aus den folgenden Gründen:
1. Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass in der Steuerklasse III der andere Ehegatte nicht mehr berücksichtigt wird (keine Verdoppelung der Höchstbeträge bei der Vorsorgepauschale). Dafür erhält der andere Ehegatte wenn er berufstätig ist (oder ebenfalls Versorgungsbezüge erhält) nun auch in der Steuerklasse V eine Vorsorgepauschale. Im Ergebnis kommt es zu den genannten lohnsteuerlichen Mehrbelastungen in der Steuerklasse III und gleichzeitig zu erheblichen Entlastungen - bis zu 200 ? mtl. - in der Steuerklasse V. Wenn beide Ehegatten berufstätig sind (oder Versorgungsbezüge erhalten), ergibt sich für das Ehepaar per Saldo eine deutliche Entlastung. Im Ergebnis unterstützt die neu strukturierte Vorsorgepauschale das seit längerem bestehende Ziel, die Steuerbelastung in Steuerklasse V zu verringern.
2. Im geltenden Recht 2009 ist über die Günstigerprüfung (Vergleich des aktuellen Rechts mit dem Recht des Jahres 2004) für Bezieher kleinerer Einkommen ein erhöhtes Abzugsvolumen auf der Grundlage des sog. Vorwegabzugs wirksam. Dieser Vorwegabzug wird über die Vorsorgepauschale auch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Günstigerprüfung ist im Lohnsteuerverfahren 2010 insbesondere aus Vereinfachungsgründen nicht mehr enthalten; sie würde ohnehin in der großen Mehrzahl der Fälle leer laufen. In der Einkommensteuerveranlagung 2010 gilt die Günstigerprüfung nach wie vor.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Erläuterungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble