Frage an Wolfgang Schäuble von Ralph R. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Dr. Wolfgang Schäuble,
meine Frage bezieht sich auf StGB § 259 (Hehlerei)
Zur Info für alle, die den Paragraphen nicht kennen:
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zu Ihrer Info:
Es handelt sich NICHT um einen Informanten, der eine Datei anbietet, sondern um einen Dieb bzw. Räuber, der unrechtmäßig in Firmen-Dateien eingebrochen ist und der jetzt das Diebes- bzw. Raubgut an kriminelle Abnehmer (Hehlerware) verkaufen will. Laßen Sie sich nicht mit dieser Falschberichterstattung der Medien dazu bewegen, Diebstahl und Raub als etwas ganz nomales zu betrachten. Diese bewußte Irreführung der Medien soll den Menschen ein kriminelles Verhalten (Kauf von Hehlerware) als gut und richtig suggerieren. Wer solches akzeptiert, macht sich moralisch mitschuldig mit Verbrechern.
Was meinen Sie ?
Shalom
Ralph Rosenthal
P.S. Zwar ist Steuerhinterziehung nicht gerade gentlemanlike - und gegenüber all denen, denen die Steuer als Lohn- oder Einkommensteuer von vorhnherein abgezogen wird, ein schändlich unsolidarisches Verhalten - aber dieses Verhalten ist auch durch die OMF-BRD provoziert, durch eine BRD Kanzlerin, die mit vollen Händen das Geld zum Fenster hinaus wirft...
P.P.S. Oder ist es so, daß das StGB nicht mehr gilt ???
Sehr geehrter Herr Rosenthal,
das Bundesministerium der Finanzen hat die mit dem Ankauf der Daten-CD verbundenen steuerrechtlichen und strafrechtlichen Fragen eingehend geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung machen sich die handelnden Amtsträger nicht strafbar und die angekauften Beweismittel sind im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren verwertbar.
Ich halte den Datenankauf durch das Land Nordrhein-Westfalen im vorliegenden Fall deshalb für rechtlich zulässig und aus Gründen der Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung auch für geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble