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Frage von Peter J. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Peter J. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Schäuble!

Nach Ihrer Antwort vom 01.10.2009 habe ich eine Zusatzfrage:

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_wolfgang_schaeuble-180-24208--f233813.html#q233813

Sie schreiben: "An dieser Stelle will ich aber auch betonen, dass jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet ist, in Gefahrensituationen einzugreifen. So stellt § 323c des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung dieser Hilfspflicht bei Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr unter Strafe. ..."

Der Standard der Zumutbarkeit, zu der jeder verpflichtet sein soll, wird in den einschlägigen Aufrufen des Innenministeriums, zB. www.aktion-tu-was.de deutlich genug beschrieben.

Wenn der frühere der Berliner Justizsenator Rupert Scholz (CDU) ein schärferes Vorgehen gegen so genannte Gaffer gefordert hat, so trifft dies wohl in erster Linie auf die Leute zu, welche sich als Zeugen gemeldet oder selbst die Polizei angerufen haben und so Ihre eigene Spur zur Polizei gelegt haben. Kolportiert werden laut Presse 20 Zeugen.

Ist es unter diesem Gesichtspunkt überhaupt ratsam, sich als Zeuge zu melden oder die Polizei zu rufen, da man sich danach der vermeidbaren Gefahr der Strafverfolgung aussetzt?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Janosevic,

Ihre Schlussfolgerung, der Straftatbestand des § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) greife zu Lasten jener, die sich als Zeugen meldeten oder die Polizei riefen, vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Mit der Pflicht eines jeden, in Unglücksfällen oder Notsituationen Hilfe zu leisten, sichert unsere Rechtsordnung ein Mindestmaß an Solidarität. Jeder Mensch ist nur insoweit verpflichtet, einer Person Hilfe zu leisten, als die Situation es erfordert und die Hilfe nach den konkreten Umständen zumutbar ist. Dies kann auch der Notruf bei der Polizei oder dem Rettungsdienst sein. Niemand ist gezwungen, sich selbst oder andere zu gefährden. Wenn eine Person in einer Notlage nach ihren Möglichkeiten versucht zu helfen, dann hat dies für sie weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe tatsächlich nicht fruchtet.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble