Frage an Wolfgang Schäuble von Andre M. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Wie kann es sein, das man als finanzbeamter immer Steine in den weg gelegt bekommt wenn man im Leben weiter kommen will?
Gerade dann wenn man vom Mittleren dienst in denn Gehobenen Dienst will!! Kann ja nicht sein das man nebenher, Freitagabend und Samstags ganztägig, Abendgymnasium macht. Um dann zu hören man soll sich aus dem Beamtenverhältniss auf Lebenszeit entlassen lassen!!
Gibt es nicht noch andere möglichkeiten dafür??? Ohne sich entlassen zu müssen??
Sehr geehrter Herr Meseck,
wenn man sich - wie Sie - außerhalb des Dienstes weiter qualifiziert und das Abitur nachholt, halte ich das für sehr begrüßenswert. Der Wechsel in den gehobenen Dienst setzt allerdings neben dem Abitur noch die Teilnahme am Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst oder einen Bachelorabschluss bzw. ein FH-Diplom und hauptberufliche Erfahrungen voraus. Vorbereitungsdienste werden dabei regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführt, weil der Dienstherr im Vorfeld noch nicht feststellen kann, ob der Vorbereitungsdienst mit Erfolg abgeschlossen und damit die Qualifikation für die höhere Laufbahn auch tatsächlich erworben wird.
Würde Ihr jetziges Beamtenverhältnis beibehalten, entstünde bei der Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ein doppeltes Beamtenverhältnis. Das ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen müssten in besonderen Rechtsvorschriften geregelt sein (vgl. z. B. § 31 Abs. 2 BBG). Insofern würde Ihre Teilnahme am Vorbereitungsdienst in der Tat voraussetzen, dass Sie sich aus dem mittleren Dienst entlassen lassen, um den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren zu können.
Eine andere Möglichkeit ist der Weg über das Aufstiegsverfahren (vgl. § 35 ff. BLV). Der Gesetzgeber hat für besonders qualifizierte Beamtinnen und Beamte die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen eines sog. Aufstiegsverfahrens die Qualifikation für den gehobenen Dienst im bisherigen beamtenrechtlichen Status zu erwerben. Wenn Ihre Dienstelle Aufstiegsplätze bereitstellen kann und Sie erfolgreich ein Auswahlverfahren (§ 36 BLV) durchlaufen, besteht die Möglichkeit in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis eine Teilnahme am Vorbereitungsdienst. Ob in Ihrem Fall ein solches Aufstiegsverfahren in Betracht kommt, sollten Sie mit Ihrer Personalstelle klären.
Anders verhält es sich bei allgemeinen Studiengängen, die an Fachhochschulen und Universitäten angeboten werden. Diese können Sie entweder neben Ihrem Beruf oder während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge studieren. Auch in diesem Fällen sollten Sie vorher mit Ihrer Personalstelle klären, wo Bedarf besteht und wie die Modalitäten im Einzelnen sind. Nach erfolgreichem Abschluss müssen Sie wie externe Bewerber ein Auswahlverfahren durchlaufen.
Ich wünsche Ihnen für Ihren weiteren beruflichen Werdegang viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble