Frage an Wolfgang Schäuble von Lars M. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,
mich interessiert Ihre Einstellung zur Frage der möglichen Einführung der Beweisumkehrlast ins Strafverfahren.
Im Zuge meines beruflichen Lebens ist es mir sehr häufig passiert, dass ich auf Gelder gestoßen bin, welche entweder nicht zur Person des Beschuldigten (Sozialhilfeempfänger und aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität sehr bekannt) passten oder aber trotz der Tatsache, dass die entsprechende Straftat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt war, wieder ausgehändigt werden mussten, da die tatsächliche Zuordnung z.B. an Hand der korrekten Höhe des Betrages scheiterte.
Es gibt zwar die Möglichkeit des erweiterten Verfalls, diese wurde aber nur in seltenen Fällen genutzt, da sich Verwandte, Freunde oder aber mögliche Mittäter fanden, welche angaben, das der in Rede stehende Betrag von Ihnen stamme und nur vom Beschuldigten aufbewahrt worden ist etc. etc.
Warum muss die Polizei - bei vorliegen konkreter Anhaltspunkte natürlich - innerhalb von zum Teil nur 47 h und 59 min dem Beschuldigten die Herkunft des Geldes nachweisen? Warum könnte in diesen Fällen nicht die - im Zivilverfahren hinlänglich bekannte und genutzte - Beweisumkehrlast greifen?
In der heutigen Zeit sind legale Geldflüsse regelmäßig nachvollziehbar und könnten durch Vorlage entsprechender Unterlagen den Ermittlungsbehörden gezeigt werden.
Muss aber die Polizei den Weg beschreiten und z.B. Bankunterlagen beschlagnahmen, kann allein durch einen möglichen Widerspruch des Beschuldigten der im Rahmen einer Festnahme vorhandene Zeitrahmen gesprengt werden.
Das Resultat könnte die Freisetzung von Polizeikapazität sein und auch das Abschöpfen illegaler Gelder zu Gunsten des Landeshaushaltes.
Mit freundlichen Grüßen
Minske