Frage an Wolfgang Schäuble von Kenneth S. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Schäuble,
im Zuge der Waffenrechtsverschärfung vom 25.07.2009 wurde den Behörden rechtlich die Möglichkeit gegeben, verdachtsunabhängige Kontrollen (Nachschau) bei Waffenbesitezrn durchzuführen.
Hierzu hätte ich einige Fragen:
1. Ist im rechtlichen Sinne die Begrifflichkeit "verdachtsunabhängige Kontrolle" einer unangekündigten Kontrolle gleichzusetzen?
2. Wer ist rechtlich berechtigt, diese verdachtsunabhängigen Kontrollen durchzuführen?
3. Wie weit darf sich der Kontrolleur im Zuge dieser verdachtsunabhängigen Kontrolle (Nachschau) innerhalb der Wohnung umschauen?
4. Wie tief darf der Kontrolleur in die privatsphäre des waffenrechtlich Berechtigten, ohne einen begründeten Verdacht oder einen richterlichen Beschluß zu haben eindringen?
5. Wieviel Ermessensspielraum haben die Kontrolleure bei der Durchführung der Kontrollen?
6. Wie wird sichergestellt, dass auch nur entsprechend waffenrechtlich ausgebildetes Personal diese Kontrollen durchführen werden, um fehlinterpretationen des Waffenrechts im Bereich der Aufbewahrung zu verhindern?
Das Thema der verdachtsunabhängigen Kontrollen wird unter den Waffenbesitzern sehr kontrovers diskutiert. Die Meinungen und Interpretationen gehen von einem freundlichen: "Hallo, ich möchte von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung Ihrer Schusswaffen überzeugen. Darf ich eintreten?" bis zu einer Gleichsetzung der Kontrolle mit einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung.
Leider läßt hier die deutsche Rechtssprechung zuviel Spielraum für Spekulationen, was wiederum den Eindruck durchsickern läßt, wir Waffenbesitzer werden vor dem Gesetz schlechter gestellt als ein Krimineller.
Bitte Herr Dr. Schäuble, bringen Sie etwas Licht ins Dunkel.
Mit freundlichen Grüssen
Kenneth Smith
Sehr geehrter Herr Smith,
eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe kann eine große Gefahr für jeden von uns darstellen, wie uns nicht zuletzt der furchtbare Amoklauf von Winnenden gezeigt hat. Daher wird durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können.
Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Allerdings erfolgen diese Kontrollen nicht zur Unzeit (also nicht zur Nachtzeit oder an Sonn- oder Feiertagen).
Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen. Nach § 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG, der mit der aktuellen Änderung des WaffG unverändert geblieben ist, wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.
Dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des WaffG, also auch der verdachtsunabhängigen Kontrollen liegt bei den Ländern und wird von den dort jeweils zuständigen Waffenbehörden nach einer sorgfältigen Prüfung jedes konkreten Einzelfalles vorgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble