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Frage von Gerhard T. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Gerhard T. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Schäuble,

hatte doch Montesquieu bereits im 17. Jh. die Teilung der Staatsgewalten als ein wesentliches Element einer modernen Verfassung heausgestellt, so wundert es mich, dass Sie dies für die Bundesrepublik Deutschland wohl wieder zurückgenommen haben.

Wie anders ist es erklärbar, dass ein Teil der exekutiven Staatsgewalt, also ein Mitglied der Bundesregierung, der Bundesanwaltschaft, die doch zweifelsohne der judikativen Staatsgewalt zuzuordnen ist, untersagt, Akten des Verfassungsschutzes in Sachen Buback-Mord zu verwenden?

Sind dies nicht viel mehr Züge einer absolutistischen Staatsführung die hier zum Tragen kommen?

Das Argument von "höher geordneten Interessen" lässt sich wohl, wenn man Prinzipien aufgibt, dann überall anwenden.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Tögl (CDU-Mitglied)

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Tögl,

meine Entscheidung, die Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den Ermittlungsverfahren wegen des Mordes an dem ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seinen zwei Begleitern nicht freizugeben, berührt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der in Art. 20 Abs. 2 GG normiert ist.

Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Interessen habe ich mich im Januar vergangenen Jahres dazu entschieden, eine Sperrerklärung abzugeben, die in § 96 Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Damit habe ich der Forderung der Bundesanwaltschaft widersprochen, alle beim Bundesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Quelleninformationen und Auswertungsvermerke in gerichtsverwertbarer Form herauszugeben. Gemäß § 96 StPO darf die Vorlegung und Auslieferung von Akten nicht gefordert werden, wenn dadurch dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile entstehen würden. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der künftigen Aufgaben des Verfassungsschutzes oder eine Gefährdung von Leib und Leben der Quelle droht. Für die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Verfassungsschutzes ist die Einhaltung von Zusagen der Vertraulichkeit bei der Zusammenarbeit mit Quellen von essentieller Bedeutung. Die hier allein maßgebende Frage ist demnach, ob die Vertraulichkeit ausnahmsweise zurückgestellt werden kann. Diese Prüfung steht in keinem Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung, sondern betrifft ausschließlich die Tätigkeit des Verfassungsschutzes.

Das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz stehen nach wie vor mit der Bundesanwaltschaft in einem konstruktiven Informationsaustausch. So hatte der Verfassungsschutz bereits unmittelbar nach der Erlangung seine Erkenntnisse (Anfang 1982) einzelnen Vertretern der Bundesanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Zwar geschah dies schon seinerzeit mit dem Hinweis, dass die entsprechenden Dokumente nicht gerichtsverwertbar seien, doch wurden damit der Bundesanwaltschaft frühzeitig alle Möglichkeiten eröffnet, ihre Aufklärungsanstrengungen in entsprechende Richtungen zu lenken. Auch in dem aktuell diskutierten Fall habe ich der Bundesanwaltschaft die erbetenen Vermerke übermitteln lassen und darüber hinaus angeboten, alle für die laufenden Ermittlungen u.U. relevanten Unterlagen aus dem RAF-Komplex umfassend einzusehen. Falls die Bundesanwaltschaft nach Durchsicht aller Unterlagen bestimmte Dokumente oder Teile davon benennt, die sie für die Durchführung eines Strafverfahrens zu benötigen glaubt, werde ich eine erneute, eingehende Prüfung dieser ausgewählten Unterlagen vornehmen.

Wie Sie sehen, arbeiten mein Ministerium und die Bundesanwaltschaft auch in diesem Fall eng unter strenger Beachtung der geltenden rechtlichen Vorgaben zusammen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble