Frage an Wolfgang Schäuble von Ralph G. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Werter Herr Dr. Schäuble
Im Februar 2006 hat das Innenministerium die Arbeitszeitverordnung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (AZV) erlassen. Dort heißt es im § 5 Abs. 1: "Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet".
8 Monate später, im Oktober 2006, kam aus dem Ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung -im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern- die Arbeitszeitverordnung für die der DB AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (EAZV). Hier heißt es im § 3 Abs. 1: "Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet".
Abgesehen davon, dass ich hier den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehe wirft es zudem die Frage auf, gibt es Beamte 1. und 2. Klasse?
Einige Ihrer Abgeordnetenkollegen wie z. B. Herr Beckstein, Herr Edathy oder Frau Hagedorn (siehe abgeordnetenwatch.de) haben die Problematik des Wechselschichtdienstes erkannt und die Maßnahmen zur Entlastung dieser Personengruppe (etwa die auf die Arbeitszeit angerechneten Pausen) begrüßt.
Ich bin Eisenbahner und seit über 20 Jahren im Wechselschichtdienst tätig. Gerade die Eisenbahn ist vom Wechseldienst abhängig, an der Basis ist es die Hauptarbeitsform, wieso also die Abänderung der AZV?
Herr Minister Tiefensee hat auf meine Anfrage zu diesem Thema bisher in keinerlei Weise reagiert. Vielleicht können Sie mir eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung geben.
Mit freundlichem Gruß
Ralph Gebensleben
Sehr geehrter Herr Gebensleben,
wie Sie richtigerweise feststellen, werden nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) Ruhepausen bei Wechselschichtdienst auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Berücksichtigung von Pausen bei Wechselschichtdienst übernimmt die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst getroffene Regelung. Zutreffend ist auch, dass nach den Sonderregelungen des § 3 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung für die der DB AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten (EAZV), anders als in der AZV, Ruhepausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
Hintergrund der Abweichungen der EAZV von § 5 AZV sind - wie man mir mitteilt - betriebliche Gründe, die ich schwerlich beurteilen kann. Im Interesse einer einheitlichen Schicht- und Dienstplangestaltung seien in Übereinstimmung mit tarifvertraglichen Regelungen für diesen Bereich Abweichungen notwendig. Diese Änderungen entsprächen auch den europäischen Regelungen und dem Arbeitszeitgesetz. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Sie für eine nähere Begründung doch auf meinen fachlich zuständigen Kabinettskollegen Tiefensee bzw. die DB AG verweisen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Schäuble