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Frage von Michael V. •

Frage an Wolfgang Schäuble von Michael V. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Hr. Dr. Schäuble,

durch die Anpassung/Änderung des Waffengesetzes werden numehr ja alle legalen Waffenbesitzer mehr oder minder unter Generalverdacht gestellt.
Meine Frage dahingehend, weil man ja nun (wenn das Gesetz so in Kraft tritt) weniger/eingeschränktere Rechte hat: Warum werden andererseits nicht Gesetze gelockert, wo in meinen Augen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht? Ich nehme hier z.B. die Erlaubnis §27 Sprengstoffgesetz her. Warum muß ich alle 5 Jahre erneut ein Bedürfniss vorweisen, um Munition selbst herstellen zu dürfen? Wenn ich eine Waffe nach einmaligen Bedürfniss kaufe, mit Munitionserwerb in die WBK eintragen lasse, kann ich solange ich die gesetzl. Rahmenbedingungen einhalte, in unbegrenztem Zeitraum die passende Munition erwerben. Bei der Erlaubnis nach §27 muß ich alle 5 Jahre die Erlaubnis verlängern lassen, was ja auch mit Kosten/Aufwand verbunden ist. Warum könnte man eine Erlaubnis nicht auch unbegrenzt ausstellen, wo man z.B. ein jährliches Kontingent einträgt (z.B. pro Jahr können 2kg NC- und 3 kg Schwarzpulver erworben werden). Hält sich der Besitzer nicht an die gesetzl. Auflagen, ist ja sowieso die WBK und die Erlaubnis gefährdet, bzw. wird diese im schlimmsten Fall direkt mitsamt den Waffen eingezogen. Der Verwaltungsaufwand wäre also so oder so gleich hoch. Welchen Sicherheitsgewinn haben wir, wenn wir weiter so verfahren wie bisher? Mir ist kein Fall bekannt, wo die innere Sicherheit durch eine 5-Jahresbegrenzung gefährdet war.
Vielleicht können Sie meinen Gedankengang folgen und wenigstens eine, in meinen Augen, bürokratische Hürde gegen die Sportschützen und Jäger abbauen.

Vielen Dank für´s lesen. Ihre Meinung würde mich und andere sehr interessieren.

Beste Grüße
Michael Vogel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Vogel,

im Gegensatz zum Waffengesetz, wo nur der Waffenschein befristet erteilt wird, erfolgt die Erteilung nichtgewerblicher sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse grundsätzlich befristet.

Dies ist zum einen der Tatsache geschuldet, dass diese Erlaubnisse zum Umgang mit Explosivstoffen berechtigen, zum anderen von Explosivstoffen schon bei der bloßen Aufbewahrung eine ungleich höhere Gefahr ausgeht als von konfektionierter Munition. Daher ist im gewerblichen wie im nichtgewerblichen Bereich die fachliche Qualifikation für viele Arten des Umgangs mit Explosivstoffen kontinuierlich zu erneuern, die Menge des zu erwerbenden Explosivstoffs (wozu auch das Treibladungspulver zählt) wird beschränkt, die höchstzulässige Erwerbsmenge unterliegt Einschränkungen und über die Verwendung sind Nachweise zu führen. Abweichend von den Regelungen des Waffenrechts liegt die Altersgrenze für die Erteilung einer Wiederladererlaubnis bei 21 Jahren.

Diesen strengen Bestimmungen ist es zu verdanken, dass bisher Anschläge, die durch sog. Wiederlader begangen wurden, sich auf Einzelfälle beschränken. Der letzte hier registrierte Fall mit mehreren Toten und einem gesprengten Gerichtsgebäude liegt 15 Jahre zurück.
Eine Angleichung der sprengstoffrechtlichen Regelung für sog. Wiederlader an die für den waffenrechtlichen Munitionsbesitz hätte zur Folge, dass
- sich der Zeitraum der Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung von fünf auf drei Jahre verkürzen würde,
- die Erlaubnis auf bestimmte Munitionsarten bzw. -kaliber zu beschränken wäre,
- die notwendige Bedürfnisprüfung wahrscheinlich zu einer deutlichen Reduzierung der (bisher) bewilligten Pulvermenge führen würde und
- evtl. die Wiederladererlaubnis insgesamt hinfällig wäre, da Munition konfektioniert erworben werden kann.
Im Ergebnis würden sich die Kosten für die Betroffenen als auch der Verwaltungsaufwand erhöhen, ohne das damit ein messbarer Sicherheitsgewinn einherginge.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Schäuble