Werden Sie persönlich per Änderungsantrag die Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkungen der § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG wieder in das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) einbringen?
Sehr geehrter Herr Kubicki,
§ 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG ist verfassungswidrig.
Bzgl. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktienverluste) hat der BFH in 2020 dem BVerfG ein Klageverfahren vorgelegt, wegen eines Verstosses g. Art. 3 Abs 1 GG. Aus der Begründung ist ableitbar, dass Satz 5 und Satz 6 auch verfassungswidrig sind. Satz 5 führt zu Steuern auf Verluste oder Steuersätzen größer 100%.
BFM Lindner und BJM Buschmann haben im Frühjahr einen Entwurf des ZuFinG vorgelegt, mit dem o.g. 3 Sätze gestrichen werden sollen. Das Kanzleramt hat das gestrichen.
Sie sind ein streitbarer Abgeordneter und sicher wütend über den fortwährenden Verfassungsbruch.
Können Sie selbst einen Änderungsantrag zum ZuFinG zur Streichung der § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 EStG einbringen?
Ich kann mir gut vorstellen, dass Ihr Antrag eine Mehrheit bekommt. Das wäre ein großer Erfolg für die FDP. Und die Koalition berührt das nicht. Im Bundestag ist nur eine kleine Minderheit für die Regelung, Lothar Bindings Anhänger.