Wie löst der Bundestag das Problem, dass bei seiner Auflösung dessen Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden muss und dass aber die Wahlvorschläge bereits am 69. Tag vor der Wahl einzureichen sind?
Sehr geehrter Herr Kubicki,
wie geht der Deutsche Bundestag mit dem Problem um, dass bei einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes dessen Neuwahl zwar einerseits innerhalb von sechzig Tagen stattfinden muss und dass andererseits die Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten bei den jeweiligen Wahlleitern nach der Vorschrift des derzeit geltenden § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) aber bereits spätestens am neunundsechzigsten Tage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen sind sowie nach § 18 Abs. 2 BWahlG die Beteiligung an der Wahl spätestens am siebenundneunzigsten Tag vor der Wahl angezeigt werden muss?
Wie also soll in diesem Zusammenhang das Gleichheitsgebot nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 und nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes insbesondere gegenüber den Parteien im Sinne von § 18 Abs. 2 BWahlG und Einzelbewerberinnen und -bewerbern umgesetzt werden?
Mit freundlichen Grüßen
G. K.
Sehr geehrter Herr K.,
der Gesetzgeber hat hierfür Vorkehrungen getroffen, indem er in § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes das Bundesinnenministerium ermächtigt, die Fristen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung entsprechend zu verkürzen. Dies geschah zuletzt im Jahr 2005 nach der verlorenen Vertrauensfrage des damaligen Bundeskanzlers Schröder.
Das Bundesinnenministerium ist insofern auch verpflichtet, dies zu tun, um den im Grundgesetz vorgesehenen Weg für Neuwahlen rechtssicher zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Kubicki