Sind Sie dafür, die Bestechlichkeit von Abgeordneten genauso zu regeln, wie für alle anderen Staatsbediensteten? Wenn nein, warum nicht, gibt es da nachvollziehbare Unterschiede?
Sehr geehrter Herr Olsen,
ein sachlicher Unterschied besteht zum Beispiel darin, dass Abgeordnete keine administrativen Entscheidungen treffen. Eine Anknüpfung bei der Bestechlichkeit an „Diensthandlungen“ oder „Dienstpflichten“ - wie bei der Bestechlichkeit von Amtsträgern - scheidet daher aus. Die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ist darum richtigerweise in einem eigenen Straftatbestand geregelt, der der Mandatsträgereigenschaft Rechnung trägt. Gleichwohl hat sich die FDP-Fraktion für eine Reform des Straftatbestandes eingesetzt. Dieser Vorschlag sah vor, den objektiven Tatbestand zu schärfen und zu präzisieren, um gegebenenfalls vorhandene Strafbarkeitslücken zu vermeiden, fand aber keine Unterstützung bei den Regierungsfraktionen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Kubicki