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Wolfgang Kubicki
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Wolfgang Kubicki von Gerhard R. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Kubicki,

unter Staatsleistungen werden die Zahlungen der Bundesländer verstanden, die auf (historischen) Gesetzen, Verträgen oder besonderen Rechtstiteln beruhen und entsprechend Art. 140 Grundgesetz (in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung) abgelöst, d.h. beendet werden sollen. Für diese Ablösung durch die Bundesländer hat der Bund ein Rahmengesetz zu formulieren, in dem die Grundsätze dieser Ablösung festgelegt werden. Diesem Verfassungsauftrag ist seit 1919 bis heute nicht entsprochen worden. Ist also ein angemessener Zeitraum für die Auftragserfüllung verstrichen?

In einem Fall, in dem eine Landeskirche in Schleswig-Holstein den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz
nicht beachtete und einen angemessenen Zeitraum für die Schaffung korrekter Kirchensteuersätze verstreichen
ließ, entschied letztlich das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Klage erfolgreich war und Kirchensteuerzuvielzahlungen
erstattet werden mußten.
Aus S. 4, BVerwG 11 B 64.00 OVG 2 L II/99:
Der Kirche hatte ein angemessener Zeitraum zur Verfügung gestanden, der überschritten wurde.

Übereinstimmung in beiden Fällen: Fehlende Bemühungen zur Beendigung eines grundgesetzwidrigen Zustands.
Welches Ergebnis könnte eine Verpflichtungsklage im Falle des ersten Absatzes haben?
Zum zweiten Absatz(GoogleWeb:
Kirche muss 500 000 Euro zurückzahlen
www.kirchensteuern.de/Texte/NEKBVerfG17.9.2002ErsteReaktionen.htm
19.09.2002 - Karlsruhe/Kiel (stü) Die Nordelbische Kirche ist im langjährigen ... Der Streit begann 1993, als Elfriede aus Schönwalde gegen die
Zum ersten Absatz: Unter
www.steuerzahler-schleswig-holstein.de/Nord-Kurier/4922b1887/index.html
Info des Bundes der Steuerzahler, Archiv, unter Juni 2016, Artikel „Befreite Kirchen“, letzter Absatz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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