Frage an Wolfgang Gehrcke-Reymann von Andreas G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Gehrcke-Reymann,
in letzter Zeit wird immer häufiger über Fälle berichtet, in denen offenbar Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen elementare Rechte vorenthalten werden beziehungsweise der Versuch der Inanspruchnahme dieser Rechte als Grund für eine Kündigung genannt wird. So sind Streikrecht, Betriebsräte und ein selbstbestimmtes Privatleben für solche Mitarbeiter unerreichbar, hier einige Beispiele:
- Entlassung wegen außerehelichen Beziehung:
http://www.kath.net/detail.php?id=37149
- Entlassung wegen sexueller Orientierung:
http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/kirche-keine-kuendigung-in-elternzeit-fuer-lesbische-erzieherin-a-839767.html
- Entlassung nach Trennung von Ehemann:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/lokales/region/Nach-Entlassung-der-Kiga-Leiterin-Stadt-Koenigswinter-kuendigt-der-Kirche-article720366.html
- Rechtliche Schlechterstellung von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen:
http://berlin-brandenburg.dgb.de/themen/++co++171ee40e-7905-11e1-7846-00188b4dc422
Mich würde Ihre (als Abgeordneter meines Wahlkreises) Position zu folgenden Punkten interessieren:
• Religions und Weltanschauungsfreiheit vs kirchlicher Sonderrechte in Sozialeinrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (das sind kirchliche Einrichtungen zu 90 bis 100%)
• Gültigkeit des Betriebsverfassungsgesetzes vs „besondere Tendenzschutz“ für Religionsgemeinschaften (BetrVG § 118, Abs. 2) in kirchlichen Sozialeinrichtungen
• Eingriff von Religionsgesellschaften als Arbeitgeber im sozialen oder medizinischen Bereich in die private Lebensführung ihrer Angestellten
• Schaffung eines flächendeckenden weltanschaulich neutralen Angebotes sozialer Dienstleistungen, da es in Deutschland mehr konfessionsfreie Menschen als Katholiken oder Protestanten gibt.
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Andreas Grimsehl
Sehr geehrter Herr Grimsehl,
ich bin für die volle Gültigkeit des Arbeitsrechts, des Betriebsverfassungsgesetze und überhaupt aller deutschen Gesetze auch in kirchlichen Einrichtungen. Da kann es überhaupt keine Frage geben!
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Gehrcke