Frage an Winfried Brumma von Claudia D. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Guten Tag Herr Brumma,
vor 21 Jahren haben wir in Bremen-Arsten eine Doppelhaushäfte gebaut.
Jetzt im letzten Jahr ist das Nachbargrundstück verkauft worden und es wird gegen unsere Haushälte gebaut worden.
Im Oktober2014 haben wir festgestellt das das Neu errichtete Haus (zu diesem Zeitpunkt befand es sich noch im Rohbau) im First um 83 cm zu hoch gebaut worden ist. Der gültige Bebauungsplan sagt aus, dass das Gebäude maximal 8,00 m hoch sein darf.
Jetzt weist es jedoch eine Höhe von 8,83 m auf.
Wir haben hierzu das zuständige Bauamt in Bremen in 10/2014 auf diesen Verstoß gegen das Baugesetz hingewiesen mit der Bitte das dieses entsprechend einschreiten soll.
Nach diversen Aufforderungen an das Amt und dem zuständigen Bausenator Lohse haben wir im Dezember 2014 einen ablehnenden Bescheid des Amtes bekommen.
Auf diesem ablehnenden Bescheid haben wir Fristgerecht einen Widerspruch eingereicht.
Dieser Widerspruch wurde wiederum erst 2,5 Monate beantwortet und abgelehnt ohne Konkret hierauf einzugehen.
Hier mal kurz die Fakten:
Es wurde gegen das Gesetz verstoßen - es wurde falsch gebaut !
Von Behörden und Bauherrenseite wurde dieser Verstoß schriftlich nach Bekanntwerden auch noch bestätigt.
Es wurde Wissentlich und Bewusst (Der Bauherr und das Bauamt wussten es) trotz des Verstoßes immer Weitergebaut. Die Baubehörde beruft sich auf Ihren Ermessensspielraum
Dieses ist ein Behördenfilz sondergleichen.
Wozu gibt es Gesetze bzw. einen Bebauungsplan, wenn man sich sowieso nicht daran halten muß???
Wo,fängt der Ermessungsspielraum an und wo hört er auf, und wo steht das geschrieben.
Danke für Ihre konkreten, ausführlichen Antworten.
Gruß
C+W. D.
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Leider bin ich in Baurechtsfragen nicht sachverständig. Ich könnte ihnen in betriebswirtschaftlichen, gesundheitspolitischen oder bildungsrechtlichen Fragen unter Umständen helfen, aber dies betrifft nun mal nicht ihr Problem.
Ich empfehle Ihnen, falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt, den weiteren Rechtsweg zu beschreiten und ggfs. den Petitionsausschuss mit dieser Frage anzusprechen.
Mehr kann ich Ihnen in dieser Sache leider nicht anbieten.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Brumma MdBB