
(...) zu Ihrer ergänzenden Anfrage vom 5. April 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass bei einer Aufzeichnung des Explorationsgesprächs durch den Sachverständigen auf Seiten des Betroffenen auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu berücksichtigen ist, das grundsätzlich auch den Schutz vor derartigen Aufzeichnungen erfasst. (...)