Frage an Winfried Bausback von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Minister,
Sie schrieben hier am 1. April: "Die ... Videoaufzeichnung des Explorationsgesprächs kann in manchen Fällen sicherlich sinnvoll sein.
Dies ... erfordert eine Entscheidung im Einzelfall, bei der auch auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen Rücksicht genommen werden muss."
Welche Rechte meinen Sie denn konkret?
Wenn ich lese, was der Fragensteller L. hier vorträgt (Link 1), so denke ich zunächst einmal daran, daß kein Mensch Interesse daran haben kann, Opfer eines Gefälligkeitsgutachtens und zu Unrecht in der Forensik verwahrt und gegen seinen Willen behandelt zu werden.
Ich wüßte auch nicht, wie ein Angeklagter derzeit in einer öff. mündlichen Verhandlung mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte besonders geschont wird, wenn der Psychiater als Gutachter sich über ihn frei äußert. Bitte nehmen Sie hierzu Stellung.
Kann der Allgemeinheit zugemutet werden, die Folgen eines unrichtigen Gutachtens zu tragen, welches als Gefälligkeitsgutachten zugunsten eines Täters womöglich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit und zugleich geringes Wiederholungsrisiko falsch attestiert? Inwieweit würden Sie angesichts einer solchen denkbaren Situation Persönlichkeitsrechte des Betroffenen für wichtiger halten als das Interesse der Justiz und der Allgemeinheit an einem möglichst irrtumsfreien Urteil?
Dezidiert möchte ich von Ihnen wissen, ob es einem Richter in Bayern derzeit gem. StPO bzw. ZPO VERBOTEN wäre, dem Gutachter die Weisung zu erteilen, das Untersuchungsgespräch videografisch komplett (mit Proband und Untersucher) aufzuzeichnen, wenn der Betroffene das wünscht.
Mit frdl. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt (Anatomie, Psychiatrie, Psychotherapie)a.D.
Dt. Inst. für Totalitarismusabwehr/
Verein Anti-Korruption.Reformation 2014
1) http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_winfried_bausback-1480-77891--f414674.html#q414674
Sehr geehrter Herr Meißner,
zu Ihrer ergänzenden Anfrage vom 5. April 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass bei einer Aufzeichnung des Explorationsgesprächs durch den Sachverständigen auf Seiten des Betroffenen auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu berücksichtigen ist, das grundsätzlich auch den Schutz vor derartigen Aufzeichnungen erfasst.
Auch in der Hauptverhandlung ist auf die Persönlichkeitsrechte des Angeklagten in angemessenem Umfang Rücksicht zu nehmen. Gemäß § 171 b Abs.1 GVG kann beispielsweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn und soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten zur Sprache kommen.
Zu der von Ihnen angesprochenen Befugnis des Richters, den Sachverständigen zur Aufzeichnung des Explorationsgesprächs anzuweisen, ist anzumerken, dass der Richter zwar die Aufgabe hat, die Tätigkeit des Sachverständigen im Hinblick auf Gegenstand, Art und Umfang der Untersuchungstätigkeit zu leiten. Die Entscheidung über die fachliche Durchführung der Untersuchung steht aufgrund seiner fachlichen Expertise jedoch dem Sachverständigen zu. Hierzu gehört auch die Entscheidung, auf welchem Weg er das Gutachten erarbeitet und welche Untersuchungsmethoden er anwendet. Sofern die fachliche Durchführung der Untersuchung hierdurch im Einzelfall nicht betroffen ist, kann das Gericht den Sachverständigen daher anweisen, die Untersuchung entsprechend zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Winfried Bausback