
(...) zu Ihrer Nachfrage vom 01. September 2014 kann ich Ihnen mitteilen, dass die bayerischen Staatsanwaltschaften selbstverständlich gesetzlich zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet sind, wenn es einen Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung gibt. (...)