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Winfried Bausback
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Frage von Christian P. •

Frage an Winfried Bausback von Christian P. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Staatsminister;

ich fasse mich wie gewohnt kurz:

Das Verfahren gegen Sir Charles Bernard Ecclestone wird gegen eine Zahlung von 100 000 000 € eingestellt nach § 153a StPO. Hierzu habe ich drei kurze Fragen:

1) Was passiert mit dem Geld?
2) Wie bemißt die bayrische Strafjustiz die "Schwere der Schuld" bei ausbleibendem Geständnis und fehlender Einsicht in die Unrechtmäßigkeit des Tuns?
3) Wie hoch wäre eine Freiheitsstrafe ausgefallen, wenn Herr Ecclestone nicht so viel Geld gehabt hätte?

Beste Grüße vom Main an die Isar

Dr. Christian Petersen
Aschaffenburg

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Sehr geehrter Herr Dr. Petersen,

für Ihre Anfrage vom 5. August 2014, mit der Sie die gerichtliche Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn Ecclestone gemäß § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100 Millionen US-Dollar ansprechen, danke ich Ihnen.

Wie vom Gericht bestimmt, fließen aus der Auflage 1 Million US-Dollar an die Deutsche Kinderhospizstiftung und der verbleibende Teil an die Staatskasse.

Zur Begründung seiner Einstellungsentscheidung hat das Gericht ausgeführt, die Auflage sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere einer etwaigen Schuld des Angeklagten stehe nicht entgegen. Auf der Grundlage der bisher durchgeführten Beweisaufnahme hätten sich die Tatvorwürfe in wesentlichen Teilen nicht erhärtet. Soweit noch strafrechtliche Vorwürfe gegen den Angeklagten aufrecht erhalten bleiben könnten, seien das hohe Lebensalter des Angeklagten, sein Gesundheitszustand, die erheblichen Belastungen durch die Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine in einem fremden Land mit den damit verbundenen Sprachproblemen und die öffentliche Aufmerksamkeit einzubeziehen. Der Angeklagte habe sich dem Verfahren in jeder Phase vorbehaltlos gestellt, obwohl sein Erscheinen vor Gericht nicht ohne weiteres hätte erzwungen werden können. Schließlich lägen die in Rede stehenden Taten bis zu neun Jahre zurück.

Die weiteren Einzelheiten der Begründung für die Entscheidung des Landgerichts München I können Sie der Pressemitteilung der Justizpressestelle des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2014 entnehmen, die Sie im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgm einsehen können.

Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ist es als Organ der Justizverwaltung wegen der verfassungsrechtlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit verwehrt, die gerichtliche Entscheidung zu überprüfen, abzuändern oder auch nur zu bewerten. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Einstellung zuzustimmen, ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Höhe der Geldauflage spiegelt nicht einen etwaigen Schaden oder die Schuld des Angeklagten wider. Sie richtet sich vielmehr nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Daher werden einem vermögenden Angeklagten in aller Regel höhere Zahlungen aufzuerlegen sein als einem Angeklagten mit einem Durchschnittseinkommen.

Wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn das Verfahren nicht eingestellt worden wäre, namentlich ob es zu einer Verurteilung (zu einer Freiheitsstrafe) gekommen wäre und wenn ja, in welcher Höhe, vermag ich nicht zu beurteilen. Etwaige Aussagen hierzu wären rein spekulativ. Die Entscheidungsfindung obliegt allein dem mit der Sache befassten Gericht. Die vorgenannten Erwägungen, die letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens führten, wären jedoch auch im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL

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