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Wilhelm Priesmeier
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Frage von Florian S. •

Frage an Wilhelm Priesmeier von Florian S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Priesmeier,

ich habe eine weitergehende Frage zum Thema Vorratsdatenspeicherung:

Zitat W. Priesmeier:
Wir haben bei dem Gesetz zwei Dinge im Blick gehabt. Zum einen muss der Staat für unsere Sicherheit sorgen, daher müssen auch seine Strafverfolgungsinteressen angemessen berücksichtigt werden.
Zitat Ende

Was ist angemessen?
Die Bevorratung von Informationen, wann ich wen von wo wie lange angerufen habe? Wann ich welche Internet-Seite wie lange aufgerufen habe?
Alles unter dem Deckmantel der Terror- Bekämpfung. Fakt ist doch, daß in den Jahren ohne Vorratsdatenspeicherung mehr Menschen bei Verkehrsunfällen um Leben gekommen sind, als bei Terroranschlägen. Muss man jetzt nicht auch alle Autos und LKW´s als potenzielle Terrormittel verbieten?
Die Vorratsdatenspeicherung aller Bundesbürger halte ich persönlich für verfassungswidrig, da sie massiv in die privaten Grundrechte eingreift und jeden Bundesbürger zuerst unter Generalverdacht stellt. So hat der Bundesbürger 6 Monate Zeit, seine Unschuld zu beweisen, bis diese Daten gelöscht werden. Hier greift meiner Meinung nach nicht mehr das Unschuldsprinzip. Dies hätten Sie bedenken sollen.
Des weiteren bin ich der Meinung, daß der Abgeordnete im Bundes-(oder Land-) tag nur nach bestem Wissen und Gewissen handeln darf. Dies scheint mir bei der Abstimmung zur Vorratsdatenspeicherung nicht der Fall gewesen zu sein. Hier wurde massiv der Eindruck erweckt, daß nur das Herdenprinzip gegriffen hat, getreu dem Motto: Alles zum Willen der Partei.
Schade, daß Sie so abgestimmt haben.
Ich kann nur hoffen, daß das Bundesverfassungsgericht eine andere Sichtweise/Meinung zu dem Thema hat und das Gesetz, so wie es verabschiedet wurde, kippt.

Mit freundlichem Gruß

Florian Schmidt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schmidt!

Vielen Dank für Ihre weitergehende Frage zur „Vorratsdatenspeicherung“.

Ihren Vorwurf, es würden durch die „Vorratsdatenspeicherung“ alle Bürgerinnen und Bürger unter Generalverdacht gestellt, kann ich nicht nachvollziehen. Bei der Einführung der „Vorratsdatenspeicherung“ geht es im Kern um die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen, Daten zu speichern.

Zwar wird mit dem Gesetz eine umfassende Speicherpflicht eingeführt, die aber nicht dazu führt, dass nun willkürlich gegen Bürgerinnen und Bürger vorgegangen wird.

Wer aus welchen konkreten Gründen auf die nach § 113 a TKG gespeicherten Daten zurückgreifen darf, regelt nun detailliert das Strafprozessrecht.

Den Strafverfolgungsbehörden wird die Möglichkeit der verdeckten Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung nur dann eingeräumt, wenn der Verdacht besteht, dass eine der in § 100 a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) genannten schweren Straftaten wie z.B. Mord und Totschlag begangen wurde.

Auf die Verbindungsdaten, die beim Telefonieren per Mobilfunk oder beim Internetverkehr anfallen, dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur zurückgreifen, wenn eine der in § 100 g der StPO genannten Voraussetzungen erfüllt ist: Entweder muss ein begründeter Verdacht bestehen, dass ein Beschuldigter eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen will oder er hat aber eine Straftat mittels Telekommunikation begangen.

Die Nutzung der Verbindungsdaten ist nur dann zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

Grundsätzlich ist für die Telekommunikationsüberwachung wie auch für die Nutzung der Verbindungsdaten immer ein richterlicher Beschluss erforderlich. Diese Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt und wird beibehalten.

Da ich das Gesetz im Ganzen als sinnvoll erachte, habe ich diesem zugestimmt. Die bevorrateten Daten sind nach meinen Dafürhalten ausreichend gegenüber dem unzulässigen Zugriff Dritter ausreichend geschützt.

Selbstverständlich kann eine Überprüfung, ob das Gesetz verfassungsgemäß ist, erfolgen. Dafür steht jedem Bürger der Weg vor das Bundesverfassungsgericht offen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. vet. Wilhelm Preismeier