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Frage von Benjamin K. •

Frage an Werner Schieder von Benjamin K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Schieder,

ich habe mich bereits vergebens wegen einem Bildungsgutschein bei der Agentur für Arbeit in Weiden vorgestellt. Jedoch wurde er mir zweimal verwehrt. Zur Begründung hieß es, dass ich keinen Berufsabschluss besitze und keine drei Jahre im Berufsleben beschäftigt war. Die elementareren Voraussetzungen würde ich jedoch erfüllen. Unter anderem heißt es, dass man gefördert wird, wenn man von der Arbeitslosigkeit betroffen ist, oder diese droht.
Von einer unbeteiligten Rechtsauskunftsstelle konnte ich jedoch erfahren, und so auch im Gesetz niedergeschrieben, §77II Nr. 2 SGBIII, dass auch Menschen ohne Berufsabschluss und ohne dreijähriger Berufstätigkeit Anspruch auf einen Bildungsgutschein haben, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des AN liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Jetzt frage ich Sie, warum werden Arbeitsvermittler, die einen nicht tatkräftig unterstützen und wesentliches, wie den Grundsatz, § 77II Nr.2 SGBIII, verschweigen nicht zur Rechenschaft gezogen? Es darf einfach nicht sein, dass man von Behörden nicht sachgemäß bedient wird. Durch den obengenannten Fall wird die Arbeitslosigkeit eher gefördert , als abgewendet. Das darf eigentlich nicht passieren, jedoch frage ich mich was diese Regel mit dem Berufsabschluss oder der drei-Jahresbeschäftigung bewirken soll? Ist es vereinbar mit der Grundregel des SGBIII ? §1 SGBIII besagt etwas anderes.Ist es nicht sinnvoller in einer Volkswirtschaft dafür zu sorgen, dass jeder eine Beschäftigung bekommt? Die persönlichen Gründe dafür hinterfragt keiner. Warum eigentlich? Ich werde demnächst 24 und habe noch keinen Ausbildungsplatz. In dem Bildungsgutschein sehe ich meine letzte Chance um eine Perspektive aufzubauen, da ich eine schulische Ausbildung beginnen möchte. Wenn es so weiter geht bleibe ich ungelernt, ist das der Preis den ein junger Mensch mit Mittlerer Reife, bezahlen muss?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Koller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Rücksprache meinerseits mit der Leiter der Agentur für Arbeit in Weiden ergibt, dass Sie eine Ausbildung als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent machen wollen und dafür einen Bildungsgutschein beantragt haben. Für eine solche Ausbildung gibt es aber - wie für jede Ausbildung in einer Fachschule oder Berufsfachschule - grundsätzlich keinen Bildungsgutschein. Im übrigen ist Ihnen ein Ausbildungsplatz angeboten worden, den Sie allerdings nicht angenommen haben. Ich empfehle Ihnen, den schon anberaumten nächsten Termin bei Ihrem Vermittler wahrzunehmen, um ggf. neue Angebote zu besprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schieder