Frage an Werner Dyrba von Michael P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung
Ist das legal ?
Die anfängliche Hoffnung, den staatlich gehaltenen Teil der Boden-
reformflächen durch Verwaltungsakt zurückzubekommen, habe ich
schon lange begraben. Nicht erloschen ist jedoch mein Wille, unse-
re Betriebe Damshagen und Schönfeld soweit wie möglich zurückzuer-
obern - gerade auch wegen des massiven politischen Widerstandes
aus Bonn und Schwerin. Das jetzt verkündete Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) bietet dazu einen Ansatzpunkt:
Vor diesem Hintergrund habe ich meine Strategie entwickelt und
möchte Ihnen folgenden Vorschlag machen:
3. Ich kaufe mit dem eigenen Kontingent von 6.000 BP in Schönfeld
oder Damshagen ca. 120 ha Acker.
4. Ich wende mich an Alteigentümer, die nicht selber Land kaufen
und bewirtschaften wollen und biete ihnen an, in den Gemarkun-
gen von Damshagen oder Schönfeld THA-Flächen zu erwerben. Den
Kaufpreis dafür bringe ich auf. Dafür erhalte ich
a) eine Briefgrundschuld auf das Kaufgrundstück,
b) die Nutzungsrechte am Kaufgrundstück und
c) trage die Lasten aus dem Kaufgrundstück.
Gleichzeitig schließe ich mit dem Alteigentümer einen notariel-
len Erbvertrag, dem Pflichtteilsberechtigte zustimmen müssen
und zahle hierfür ein zu vereinbarendes Aufgeld auf den von der
THA festgelegten Kaufpreis an den Alteigentümer.
5. Die Kosten der Urkunden trage ich.
6. Die THA hält in Damshagen und Schönfeld noch ca. 550 ha. Nach
dem Siedlungsmodell werde ich direkt ca. 120 ha kaufen können.
Die verbleibenden 430 ha möchte ich mit Hilfe der vorgeschlage-
nen Verträge erwerben. Da der durchschnittliche Ausgleichsan-
spruch für nicht wirtschaftende Alteigentümer bei. 60 ha
liegen wird, bin ich auf der Suche nach ca. 7 Anspruchsberech-
tigten, die bereit sind, die vorgeschlagenen Verträge mit mir
zu schließen.
Von mir befragte Fachanwälte halten den skizzierten Weg für legal.
v. Plessen
Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
ich danke für Ihre an mich gerichtete Anfrage zur Sicherung des Bodenreformlandes für die Menschen in den östlichen Bundesländern, denen dieses Land nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus übergeben wurde.
Die Bodenreform war 1945 ein Gebot der Stunde. Sie gehörte deshalb zunächst zu den Zielen aller vier Besatzungsmächte, wie ein Gutachten des Instituts für Besatzungsfragen Tübingen bereits 1956 bestätigte. Noch 1947 hatten die Außenminister der Siegermächte eine Bodenreform in allen Besatzungszonen in Aussicht gestellt. Gleichzeitig stand sie auf dem Programm sämtlicher deutscher Parteien, wenn auch die Vorstellungen über Umfang und Durchführung auseinander gingen. Die Forderung nach einer Bodenreform hatte in Deutschland bereits eine lange Tradition bei demokratischen Kräften und in der Arbeiterbewegung. Die historisch überkommene Gutsherrschaft zu überwinden, war vor allem in den „ostelbischen“ Gebieten eine überfällige Aufgabe Diese Bodenreform wurde 1946 jedoch nur auf dem Territorium der damaligen sowjetischen Besatzungszone vollzogen.
Die Linkspartei.PDS hat sich stets für die Unantastbarkeit der Bodenreform und für einen sozial gerechten Kompromiss im Umgang mit ihren Folgen eingesetzt. Ihre Bemühungen um die kritische Neubefragung der eigenen Geschichte schlossen auch die Bodenreform ein.
Neue Hoffnungen keimten auf als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGM) am 22.Januar entschied, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Enteignung der Erben der Bodenreform gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß. Wir leben in einer Gesellschaft in denen nicht die Erben der Bodenreform die Politik bestimmen sondern die Interessenvertreter des Kapitals.
Unter diesem Gesichtspunkt bewerte ich das Urteil der der Großen Kammer des EGMR vom 30.06.2005, welche das Urteil vom 22. Januar aufhob. Nach Auffassung der Großen Kammer sei das Recht auf Eigentum nicht verletzt. Gegen dieses Urteil kann kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden.
Sie fragen mich ob Ihr Vorschlag zur Vorgehensweise rechtens sei und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die Meinung von Fachanwälten.
Ich bin kein Fachanwalt und ich bitte um Ihr Verständnis, da Ihre Anfrage ausschließlich geltendes Bundesrecht betrifft, dass ich diese weiterleite.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Dyrba