Frage von Siegfried B. • 13.07.2013
Frage an Volkmar Vogel von Siegfried B. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Vogel;
weshalb verweigern Sie sich
"schärferen Regeln gegen Abgeordnetenbestechung"?
MfG
Siegfried Beer
Antwort von Volkmar Vogel CDU • 22.07.2013
Sehr geehrter Herr Beer,
vielen Dank für Ihre Frage vom 13. Juli 2013.
Die Bundesregierung Kohl hat bereits 1994 den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung eingeführt. Seitdem ist im §108e StGB bei Stimmenkauf/-verkauf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgeschrieben. Zudem kann bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auch "die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen," (§108e (2) StGB) aberkannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Volkmar Vogel