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Frage von Leon B. •

Frage an Volkmar Vogel von Leon B. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrter Herr Vogel,

Sie sind als Parlamentarischer Staatssekretär im BMI zuständig für den Bereich politische Bildung. Auf welcher Grundlage hat das BMI durch Erlass die Bundeszentrale für politische Bildung errichtet? Warum darf der Bund überhaupt eine Bundeszentrale für politische Bildung errichten, müssten nicht, mangels verfassungsrechtlicher Grundlage wie beim Rundfunk, die Länder zuständig sein?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Leon Braun

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für Ihr Interesse an den politischen Zusammenhängen mit Blick auf die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder. Auf Ihre Fragen zum Errichtungserlass der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Bundeszentrale für politische Bildung wurde in November 1952 durch einen Gründungserlass des Bundesinnenministeriums als nicht rechtsfähige Bundesanstalt gegründet. Vor dem Hintergrund des Zweiten Weltkriegs bestand ihre Aufgabe darin, "den demokratischen und europäischen Gedanken im deutschen Volke zu festigen und zu verbreiten" - so die Formulierung im Gründungserlass. Ziel war es, durch staatsbürgerliche Erziehung dazu beizutragen, den demokratischen Gedanken in der Bevölkerung zu verankern. Durch die institutionalisierte politische Bildung sollten die Menschen in der noch jungen Bundesrepublik Deutschland mit der parlamentarischen Regierungsform und ihren Institutionen sowie den „politischen Spielregeln“ der Demokratie vertraut gemacht werden. Es galt totalitären Bestrebungen aller Art zu begegnen und die Teilhabe aller demokratischen Kräfte am politischen Prozess zu fördern. Darüber hinaus war der Gedanke der europäischen Aussöhnung grundlegend.

Dem Ressortprinzip des Grundgesetzes folgend (Art. 65 Satz 2 GG) führt ein Bundesminister sein Ressort eigenverantwortlich. Die Einrichtung einer Geschäftsbereichsbehörde kann auf dieser Grundlage durch ein Gesetz oder auch durch einen Organisationserlass erfolgen.
Im Fall des Errichtungserlasses von 2001 (als Nachfolger des Gründungserlasses) ist diesem ein langer interner Abstimmungsprozess vorausgegangen. Mit der Veröffentlichung des neuen Errichtungserlasses über die BpB und der Aufhebung des vorhergehenden Errichtungserlasses im Gemeinsamen Ministerialblatt des Jahres 2001 fand dieser seinen öffentlichen Abschluss.

Die Gründungsgeschichte der BpB sowie ihre weitere Entwicklung ist auf ihrer Webseite umfassend abgebildet: https://www.bpb.de/geschichte/zeitgeschichte/geschichte-der-bpb/
Konflikte oder Probleme mit Blick auf die Kompetenzhoheit der Länder stellen sich der BpB bei der Ausübung ihrer Aufgaben insofern nicht, als dass sie weder an Schulen noch an Hochschulen direkt tätig wird. Entsprechende Zurückhaltung der BpB ist auch in dem aktuellen Erlass unter § 7 verbürgt: „Die Bundeszentrale hält in allen Angelegenheiten, welche die Zuständigkeit der Länder berühren, enge Verbindungen zu den obersten Landesbehörden.“

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der BpB können Sie sich gerne direkt an den Bürgerservice der BpB unter info@bpb.de oder an den Bürgerservice des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter https://www.bmi.bund.de/DE/service/kontakt/buergerservice/buergerservice-kontakt-node.html wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Volkmar Vogel
Mitglied des Deutschen Bundestages