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Volker Ullrich
CSU
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Frage von Norbert R. •

Frage an Volker Ullrich von Norbert R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ullrich,

Den Organisationen Campact und Change.org steht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ins Haus. Wie der Vorstand von Change.org schreibt, werden außerparlamentarische und über soziale Medien agierende zivilgesellschaftliche Organisationen als Gefahr für Unternehmen wahrgenommen. Wenn dem so ist, frage ich mich, ob die parlamentarische Demokratie einerseits stark genug ist, sich den Interessen von Lobbyverbänden zu widersetzen, oder ob sie dazu überhaupt gewillt ist, da man im Wohl der Unternehmen das vermeintlich größere Wohl der Bevölkerung sieht.

Wie stehen Sie als Abgeordneter dazu, dass zwar ein ADAC als gemeinnützig anerkannt ist, man dies bei außerparlamentarischen Bürgerbewegungen in Frage stellt?

Mit freundlichen Grüßen

N. R.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Gemeinnützigkeit von „change.org“ und „Campact“.
Lassen Sie mich vorausschicken, dass ich es grundsätzlich sehr begrüße, wenn Initiativen und Organisationen dazu animieren sich zu engagieren und sich in den politischen Meinungsbildungsprozess einzubringen.
Die Frage nach der steuerlichen Gemeinnützigkeit ist jedoch eine andere. Über Angelegenheiten hinsichtlich der Zu- oder Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit entscheidet die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte.
Grundsätzlich ist eine Organisation im steuerrechtlichen Sinne gemeinnützig, wenn sie ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Welche Zwecke jedoch im steuerlichen Sinne gemeinnützig sind, bestimmt die Abgabenordnung. So enthält der § 52 AO einen abschließenden und verbindlichen Katalog an gemeinnützigen Zwecken. Selbiger umfasst beispielsweise die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Religion, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe aber eben keine dezidiert politischen Zwecke.
Dabei ist aber auch nicht jede politische Betätigung und Einflussnahme auf die öffentliche Willensbildung per se für die Gemeinnützigkeit schädlich. Politische Äußerungen sind durchaus mit der steuerlichen Gemeinnützigkeit vereinbar, wenn sie anlassbezogen, zur Förderung der satzungsgemäßen steuerbegünstigten Zwecke und in gewissen Grenzen erfolgen. Dabei darf die politische Betätigung allerdings lediglich Nebenzweck eines gemeinnützigen Vereins darstellen. Falls die politische Betätigung zum Selbstzweck wird, ist die Grenze des Zulässigen in Hinblick auf die Zuerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit überschritten.
Im Koalitionsvertrag haben wir, um die Kultur des zivilgesellschaftlichen Engagements zu fördern, vereinbart, das Gemeinnützigkeitsrecht zu verbessern. Dafür wird aktuell eine Reform der steuerrechtlichen Definition der Gemeinnützigkeit durch den Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz vorbereitet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Volker Ullrich

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