Frage an Viviane Spethmann von Matthias L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Spethmann,
es geht mir um den JUGENDSTRAFVOLLZUG und die Vorlage für Hamburg. Ich bin vom Hamburger Fürsorsorgeverein, für straffällig gewordene Bürger. In der Vorlage sind viele Gesetze für Erwachsenenstrafrecht neben den Jugend rechtlichen Vorschriften zu finden. In der Praxis sieht es so aus, das bei dem Jugendstrafvollzug die E r z i e h u n g im Vordergrund steht. Nicht umsonst ist die Unterbringung von Jugendlichen gefangen auch g e t r e n n t von dem Erwachsenenvollzug. Bereits die Vereinheitlichung in einer Vorlage krankt! Für alle Beteiligten kommt es zu mehr Zeit und Papieraufwand. Es müsste immer in den Vorschriften geblättert werden, welche Vorschrift oder welches Recht denn nun gilt.... Es sind zu viele Vorschriften, die im Jugendstrafvollzug nichts zu suchen haben. Eine ganze Reihe davon verletzen in eklatanter weise die Menschenwürde. Wollen Sie das Jugendlichen die sich noch in Ihrer Entwicklung befinden wirklich antun?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Latteyer
Sehr geehrter Herr Latteyer,
vielen Dank für Ihre Frage zum Entwurf des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes.
Soweit Sie der Ansicht sind, dass der Jugend- und Erwachsenenstrafvollzug nicht in einem Gesetz geregelt werden kann, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gesetzestechnik ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. Es kommt ausschließlich auf den Inhalt der Besonderheiten für den Jugendstrafvollzug an. Dies wurde im Rahmen der bereits durchgeführten Expertenanhörung von den hier vor dem Rechtsausschuss angehörten Experten bestätigt.
Der Hamburger Entwurf enthält in über 40 Vorschriften jugendspezifische Regelungen. Eine Notwendigkeit diese besonderen Regelungen in ein eigenes Gesetz auszugliedern existiert somit nicht. Zudem ist dieses Technik anwenderfreundlicher.
Durch die Schaffung eines einheitlichen Gesetzes wird gerade der von Ihnen beanstandete vermehrte Zeit- und Papieraufwand vermieden. Es wurde ein Gesetz von Praktikern für Praktiker geschaffen. Die Anwenderfreundlichkeit wurde daher auch bereits mehrfach bestätigt.
Im Übrigen findet nicht nur die Unterbringung von Jugendlichen im Strafvollzug getrennt statt, sondern auch die Unterbringung von Männern und Frauen. Auch hier bedarf es aber keines getrennten Gesetzes.
Der von Ihnen hervorgehobene Erziehungsauftrag des Staates hinsichtlich jugendlicher Straftäter wird daher in § 2 Absatz 2, Satz 2 und § 3 Absatz 3 HmbStVollzG-E ausdrücklich hervorgehoben.
Vorschriften, die die Menschenwürde in eklatanter Weise verletzen, sind mir nicht bekannt. Sofern Sie solche erheblichen Vorwürfe erheben, wäre es hilfreich, diese konkret zu benennen und nicht nur pauschale Behauptungen aufzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane Spethmann