Frage an Viviane Spethmann von Irene K. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Spethmann,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort vom 16.09. 2005. Mit Verwunderung nehme ich allerdings Ihre Erklärung zur Kenntnis, warum Sie gegen eine Expertenanhörung gestimmt haben. Wenn Sie eine öffentliche Anhörung für sinnvoller halten, warum haben Sie dann diesen Vorschlag von SPD und GAL in der Sitzung als „Erpressung“ bezeichnet?
Sie führen ferner aus, dass der Entwurf sich am Beschluss des Finanzgerichts Hamburg orientiert. Das Finanzgericht Hamburg führt in diesem Beschluss u.a. aus :
„ Nach der Rechtsprechung des BVerfG ( Beschluss vom 3. 5. 2001 – 1 BvR 624/00 a.a.O) spiegelt sich der wirkliche Vergnügungsaufwand in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz wieder. Auch das BVerwG geht von dem Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage für die Erfassung der Steuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab aus ( Urteil vom 22.12.1999 –CN 1.99 a.a.O.) . Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an....“
Was „Umsatz“ bei Geldspielgeräten ist , hat der EuGH mit Urteil vom 5. Mai 1994 ( Rs. C-38/93) bereits festgelegt, nämlich die Kasse.
Warum weicht die Finanzbehörde Hamburg in ihrem Gesetzentwurf von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, des Bundesverwaltungsgericht und des Finanzgericht Hamburg ab?
Worauf basiert also Ihre Annahme, dass das Finanzgericht Hamburg bei erneuten Klagen, keine erneute Vorlage veranlassen müsste?
Sehr geehrte Frau Kizina,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.09.2005. Bei der Hamburger Spiel Vergnügung Steuer handelt sich um eine herkömmliche örtliche Aufwandsteuer (wie z. B. auch Hunde- oder Zweitwohnungsteuer). Die verbrauch- oder verkehrsteuerlichen Grundsätze sind damit nicht übertragbar. Unter welchen Voraussetzungen eine herkömmliche örtliche Aufwandsteuer den "Charakter" einer Umsatzsteuer haben kann, ist höchstrichterlich genauestens definiert, und wurde durch die jüngste einschlägige Rechtsprechung noch einmal in aller Deutlichkeit ausgeführt. Für Hamburg ist hier in erster Linie der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg - VII 293/99 - vom 26.04.2005 zur bisherigen Spielgerätesteuer maßgebend. Das Finanzgericht Hamburg hat in dem vorgenannten Beschluss auch schon zu einer potentiellen zukünftigen, an einen Wirklichkeitsmaßstab orientierten örtlichen Aufwandsteuer Stellung genommen. Die HmbSpVSt knüpft nicht an dem Einspielergebnis, sondern am Spieleinsatz (private Mittelverwendung / Einkommensverwendung des Spielers) an. Sie ist damit sicherlich in ihrer Höhe trotzdem proportional zum Preis der Dienstleistung, hat aber nicht die gleiche Bemessungsgrundlage wie die bisherige Umsatzsteuer. Dieses macht noch einmal besonders deutlich, dass die HmbSpVSt nicht den Verbrauch einer Dienstleistung, einen Mehrwert oder ein Rechtsgeschäft besteuert und damit keiner Verkehr- oder Verbrauchsteuer ähnlich ist. Damit bewegt sich das HmbSpVStG in jedem Fall in einem sicheren verfassungsrechtlichen Rahmen. Die Besteuerung des Spieleraufwandes an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erfolgt nach dem Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage, da nur dieser den Aufwand des einzelnen Spielers für sein Spielvergnügen als das eigentliche Besteuerungsgut wirklich abbildet. Zwar ist es nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Finanzgerichts Hamburg auch möglich, an den Kasseninhalt bzw. das Einspielergebnis anzuknüpfen. Aber auch nach dieser Rechtsprechung ist der Spieleinsatz der geeignete Maßstab, da der Kasseninhalt das Besteuerungsgut allenfalls proportional abbildet. Es entspricht dem Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer sehr viel mehr, den - aus Sicht des Spielers zu beurteilenden - Aufwand für sein Spielvergnügen zu besteuern, als den sich im Kasseninhalt darstellenden wirtschaftlichen Erfolg des Spielgeräteaufstellers. Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meinen Ausführungen verdeutlichen können, dass bei den gesetzgeberischen Arbeiten größte Sorgfalt und Vorsicht angewandt wurde, um den rechtlichen Vorgaben und den berechtigten Interessen aller Beteiligten gerecht zu werden.
Im Übrigen halte ich es für wichtig, durch eine öffentliche Anhörung eventuell sachlich begründete Zweifel an diesem Gesetz hören zu können. Zu meinem Verhalten im Ausschuss sei nur soviel gesagt. Ich lehne es grundsätzlich ab, mich von der Opposition auf Grund des Wahlkampfes unter Druck setzen zu lassen. Aus diesem Grund habe ich das Verhalten der Opposition verurteilt. Für sachliche Kritik, die zu einer gerechteren Lösung führt, werde ich hingegen stets offen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Viviane Spethmann