Frage an Uwe Schünemann von Regina S. bezüglich Jugend
Guten Tag, Herr Minister,
Sie schreiben in Ihrer Antwort auf die Anfrage von Frau Uhlmann:
"Weder das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport noch der zuständige Landkreis Hildesheim verstoßen (…) gegen die UN-Kinderrechtskonvention oder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention."
Ich blende die emotionale Ebene aus und gehe ganz sachlich an "den Vorgang" heran:
Ich gehe nur auf die Kinderrechtskonvention ein und vermute, sie haben den Gesetzestext nicht gelesen, bevor Sie die oben zitierte Aussage getroffen haben. Daher hier der Link zum Text der Konvention, an dem ihre Aussage zu messen ist: http://www.aufenthaltstitel.de/unkinderrechtskonvention.html
Ich beziehe mich auf die Artikel 3 und 9:
Es bedarf keiner weiteren Kommentierung des Gesetzestextes um deutlich zu machen, dass mit der Abschiebung von Gazale die Rechte der Kinder Nura, Amina und Shams nicht einmal ansatzweise beachtet worden sind.
Sollten Sie das nach dem Lesen und Verstehen des Gesetzestextes immer noch nicht erkennen, frage ich mich, wie Sie persönlich "das Wohl des Kindes" definieren. Wenn Sie weiterhin davon überzeugt sind, dass Ihre oben zitierte Aussage korrekt ist. kann Ihre Definition nur eine sehr persönliche sein, die im eklatanten Widerspruch zu dem steht, was üblicherweise darunter zu verstehen ist und auch, was in dieser Kinderrechtskonvention als Wohl des Kindes angesehen wird.
Nach meiner Kenntnis wurde vor der Abschiebung von Gazale nicht einmal ansatzweise geprüft, welche Auswirkung die Trennung von der Mutter hat auf die Kinder hat. Nach meiner Kenntnis ist nicht dargelegt, dass es dem Wohl der Kinder dient, sie von ihrer Mutter zu trennen (wie auch - diese Trennung ist das Gegenteil von Kindeswohl).
Nach meinem Rechtsverständnis ist daher die Feststellung von Frau Uhlmann, dass ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention vorliegt, korrekt.
Wie wollen Sie sicherstellen, dass künftig die Kinderrechte nicht mehr so mißachtet werden.
Regina Stolte
Sehr geehrte Frau Stolte,
vielen Dank für Ihre Frage! Aus der UN-Kinderrechtskonvention können - wie aus allen völkerrechtlichen Übereinkommen - grundsätzlich keine unmittelbar subjektiven Rechte hergeleitet werden. Vielmehr muss das jeweilige nationale Recht angepasst werden, soweit es den Inhalten der Konvention nicht entspricht. Das aktuell gültige deutsche Aufenthaltsrecht genügt jedoch -das ist unter Rechtsexperten völlig unstreitig - allen Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention. Die Rechte von ausländischen Kindern werden in Deutschland in vielfältiger Weise gesichert, nicht zuletzt durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der Kinderrechtskonvention sowie dem Haager Minderjährigenschutzabkommen ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Schünemann