Frage an Uwe Schünemann von Christian G. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Schünemann,
sie schreiben in einer Ihrer letzten Antworten auf dieser Seite:
"Soweit es um besonders schwere Straftaten geht, wie z.B. Kinderpornografie oder Terror-Straftaten, also in absoluten Ausnahmefällen"
Mich würde interessieren, was Sie in diesem Zusammenhang unter Kinderpornographie verstehen; wie Sie begründen, dass Kinderpornographie in die Kategorie ´besonders schwere Straftaten´ fällt; und warum Kinderpornographie zu den absoluten Ausnahmefällen zählt.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gropper
Sehr geehrter Herr Gropper,
was unter Kinderpornografie zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 184b Strafgesetzbuch (StGB), mit dem die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Schriften unter Strafe gestellt wird: Demnach handelt es sich um „pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben“ (vgl. § 184b Abs. 1 StGB). Gemäß § 11 Abs. 3 StGB stehen Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen sowie Datenspeicher den „Schriften“ gleich.
Ich setze mich mit Nachdruck für eine nachhaltige Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und seiner Darstellung vor allem im Internet ein. Zu diesem Zweck habe ich im November 2009 das Bündnis WhiteIT ins Leben gerufen, in dem sich Wirtschaft, Wissenschaft, Opferschutzverbände und Politik dem gemeinsamen Ziel eines ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch verschrieben habe. Ausführliche Informationen zu diesem Bündnis erhalten Sie auf http://www.WhiteIT.de oder http://www.facebook.com/WhiteIT .
In einer Gesellschaft, die sich einig ist über den besonderen Unwert des sexuellen Missbrauchs von Kindern, kann nach meiner festen Überzeugung kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Taten mit allen Mitteln des Rechtsstaats bekämpft und verfolgt werden müssen. Hierzu gehört für mich - selbstverständlich im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - auch die Speicherung von Telekommunikationsdaten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Uwe Schünemann