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Uwe Küster
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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Uwe Küster von Wolfgang S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Küster,

Der ENTWURF der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zum Thema "Unterstützung für Opfer der SED-Diktatur - Eckpunkte für ein 3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz" beginnt in den ersten 3 Absätzen mit schön klingenden Worten über "Würdigung der Opfer, solidarische Leistung, moralische Dimension, Einsatz für Werte der Freiheit" um dann im 4. Absatz "die Katze aus dem Sack zu lassen": Natürlich beschränkt auf wirtschaftlich bedürftige Opfer.

Noch heuchlerischer klingt dann die Begründung der Beschränkung auf wirtschaftlich bedürftige Opfer. Die für die bis 1989 in der DDR ansässigen NS-Opfer zu leistende monatliche Rentenzahlung jedenfalls erfolgt ohne jegliche Bedürftigkeitsprüfung. Wir halten dies auch durchaus für richtig. Genau deshalb meinen wir aber, dass dann mit zweierlei Maß gemessen wird und damit ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in unserer Verfassung in den "Eckpunktenn" geplant wird.

Dennoch begrüßen wir die Willenserklärung in den „Eckpunkten“ als ein - zwar unzureichend kleines - Schrittchen in die richtige Richtung, das wenigstens den am schlimmsten Leidenden eine kleine Hilfe zuteil werden lässt. Aber die schönen Worte in den ersten 3 Absätzen und die verlogene Begründung der Bedürftigkeitsklausel sollte doch aus dem zu schaffenden Gesetz besser draußenbleiben.

Wir meinen: Richtiger, moralischer und würdiger wäre es aber allemal, in dem weiteren Gesetzgebungsverfahren auf die Bedürftigkeitsklausel zu verzichten und dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu folgen. Welche Meinung haben Sie, Herr Dr. Küster , zu diesem, von uns als Entwürdigend befundenen Eckpunktepapier und unseren (Bund Stalinistisch Verfolgter (BSV)/ Vereinigung der Opfer des Stalinismus (VOS) Sachsen-Anhalt) Schlussfolgerungen dazu?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stiehl,

vielen Dank für Ihre Frage. Geplant ist, den Entwurf noch vor der Sommerpause zu verabschieden. Über die genaue Ausgestaltung, insbesondere das Kriterium der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Entschädigung wird noch kontrovers diskutiert werden. Sobald es möglich ist, Ihre Frage abschließend zu beantworten, werden wir unaufgefordert auf Sie zurück kommen.

Mit freundlichen Grüßen,
i.A. K.-J. Fischer
(wiss. Mitarbeiterin)