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Frage von Klaus-Dieter T. •

Frage an Uwe Beckmeyer von Klaus-Dieter T. bezüglich Verkehr

Moin moin, Herr Beckmeyer!

Zur Anfrage des Herrn Hennigfeld zur Besetzung von Stellwerken der Deutschen Bahn AG bei betrieblichen Sonderfällen, wie Baustellen, Störungsfällen und ähnlichem, wollen Sie ihm konkret antworten, sobald gesetzliche Möglichkeiten ausgelotet wurden. Dank erheblich gestiegener Zugzahlen Richtung Seehäfen ist auch die Belastung der Fahrdienstleiter der Strecke Bremen-Bremerhaven (Beispiel Bremen-Burg mit Abzweig zweigleisige Hauptbahn nach Vegesack) stark gestiegen, zudem wird der Betrieb immer mehr durch die erwähnten Baustellen erschwert. Bitte teilen Sie ein eventuelles Ergebnis auch mir mit, damit wir das Problem, dann mit Ihrer Antwort, erneut im Kollegenkreis erörtern können!

Mit freundlichen Grüßen

Klaus-Dieter Thuy

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Antwort von
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Moin moin,

Herr Thuy, haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage zu meinem „Mailwechsel“ mit Herrn Hennigfeld.

In der Tat bin ich derzeit noch mit der zuständigen Abteilung im Bundesverkehrsministerium im Gespräch. In dieser wichtigen Frage gibt es aus meiner Sicht einigen Klärungsbedarf.

Die generelle Verantwortung für die Eisenbahnbetriebssicherheit sowie die sicherheitlichen Schutzziele im Zusammenhang mit dem Einsatz von Betriebspersonal sind rechtlich geregelt: Die Eisenbahnen sind nach § 4 Abs. 1 AEG verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Nach § 47 Abs. 3 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) ist Betriebspersonal in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl einzusetzen.

Soweit die EBO keine ausdrücklichen Vorgaben enthält, sind die anerkannten Regeln der Technik maßgebend. Dementsprechend hat die Bemessung des Stellwerkpersonals nach der einschlägigen bahninternen Vorschrift zu erfolgen, welche insoweit als anerkannte Regel der Technik gilt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverkehrsministerium in der Vergangenheit keine Notwendigkeit gesehen, eine gesetzliche Detailregelung zu formulieren.

Nun hat es im Mai 2006 im Bochumer Hauptbahnhof einen schweren S-Bahn-Unfall gegeben, auf den sich Herr Henningfeld in seiner E-Mail bezogen hat; Ursache war offenbar eine falsch gestellte Weiche. Der 24-jährige Fahrdienstleiter musste in der Unfallnacht neben seiner normalen Arbeit gleichzeitig drei Baustellen sowie Gleisreinigungsarbeiten beachten – dies hat der Prozess vor dem Bochumer Landgericht ergeben. Ein Unfallforscher des Eisenbahn-Bundesamtes hatte im Zeugenstand von Mängeln beim Baustellen-Management gesprochen.

Der Vorfall in Bochum zeigt, dass für betriebliche Sonderfälle wie diesen weitergehende gesetzliche Regelungen sinnvoll sein könnten. Gerne halte ich Sie über den Fortgang meiner Gespräche mit Vertretern des Bundesverkehrsministeriums auf dem Laufenden.

Mit besten Grüßen

Uwe Beckmeyer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Thuy,

ich hatte Ihnen versprochen, Sie über meine Gespräche mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Besetzung von Stellwerken der Deutsche Bahn AG auf dem Laufenden zu halten.

Im Ergebnis: Das Ressort hält an seiner Auffassung fest, dass auch unter Berücksichtigung des konkreten Vorfalls weitergehende gesetzliche Regelungen für betriebliche Sonderfälle nicht sinnvoll sind. Es verweist auf die einschlägigen Regelungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz, wonach die Eisenbahnen verpflichtet sind, ihren Betrieb sicher zu führen. Sie bedürften zudem eines Sicherheitsmanagements, das von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde geprüft und überwacht wird.

Das Bundesministerium weist darauf hin, dass der Unfall in Bochum nicht auf Sicherheitslücken im Regelwerk zurückzuführen sei, sondern vielmehr vorhandene Vorschriften fahrlässig missachtet wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Beckmeyer