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Frage von Lutz K. •

Frage an Uwe Beckmeyer von Lutz K. bezüglich Finanzen

Oft wird in der Öfentlichkeit die Höhe der Abgeordnetenbezüge kritisiert. Daran störe ich mich i.d.R weniger (solange die Befähigung des/der Abgeordneten mit der Höhe der Bezüge schritthält; manchmal habe ich jedoch den Eindruck, daß eher der Listenplatz als die Befähigung ausschlaggebend ist!).

Stets stört mich (seit vielen Jahren), daß Bundestagsabgeordnete jeden Monat mehr als 3.000 EUR steuerfrei einstreichen können, und das seit Jahrzehnten !!!. Jeder Lohnsteuerzahler muß (abgesehen vom AN-Pauschbetrag von EUR 920,-- p.a.) Einzelbelege vorlegen. Jeder Unternehmer muß Betriebausgaben vom ersten Euro an belegmäßig nachweisen; egal, wie schwierig die Belegbeschaffung ist. Wo ist die innere Rechtfertigung dafür, daß sich die Abgeordneten, die allen Bürgen diese Pflichten per Gesetz auferlegen, sich selbst von dieser Mühsal befreien können, über Jahrzehnte (!!!) ?

Können Sie, Herr Beckmeyer, diese Ungleichbehandlung mit Ihrem Gewissen vereinbaren? Und wenn nicht, was tun Sie dagegen? Nur warten, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet?

Wieweit reicht die Sensibilität von Abgeordneten? Nur bis zur Veröffentlichung von Nebenbezügen? Was darf der Bürger von seinem(r) Abgeordneten (gleich, welcher Partei) erwarten?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kahmann,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben zur Kostenpauschale für Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Bundestagsabgeordnete erhalten neben einer steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung, mit der vor allem ihr Lebensunterhalt gesichert wird, eine Erstattung ihrer mandatsbezogenen Aufwendung (z.B. für die Einrichtung und Unterhaltung ihrer Wahlkreisbüros, Mehraufwendungen in Berlin, Kosten für die Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung). Die in diesem Zusammenhang ausgezahlte Kostenpauschale unterliegt nicht der Besteuerung.

Dafür hat der Abgeordnete, anders als der Arbeitnehmer, keine Möglichkeit, über die Pauschale hinaus weitere Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Das Bundesverfassungsgericht ging schon im so genannten Diäten-Urteil vom 5. November 1975 davon aus, dass die Steuerfreiheit von mandatsbedingtem Aufwand der Parlamentarier grundsätzlich verfassungsrechtlich unproblematisch sei und in Orientierung am tatsächlichen Aufwand pauschalisiert werden darf.

Was heißt das? Nur „wirklich entstandener“ Aufwand – nur soweit dieser wirklich entstandene Aufwand auch „sachlich angemessen“ ist und nur soweit er ein mit dem Abgeordnetenmandat verbundener „besonderer“ Aufwand ist – kann mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeglichen werden.

Im Großen und Ganzen halte ich auch die Zahlung der Pauschale für sinnvoller und vernünftiger als die Abrechnung der Kosten aufgrund von Einzelabrechnungen. Die Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen in Form eines pauschalierten Unkostenersatzes wird aus meiner Sicht dem Verfassungsgrundsatz des freien Mandats sowie der besonderen Aufgabenstellung der Abgeordneten am ehesten gerecht. Aus diesem Grund hatte auch im Juni 1976 der vom Bundestag eingesetzte 2. Sonderausschuss zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Abgeordneten im Parlament eine entsprechende Regelung empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Beckmeyer