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Frage von Rainer G. •

Frage an Uwe Beckmeyer von Rainer G.

Sehr geehrter Herr Beckmeyer,

ich würde mich über eine Antwort zu den folgenden Fragen sehr freuen:

Wieso haben Sie für eine derartige Diätenerhöhung gestimmt?

Wie stehen Sie dazu, dass gleichzeitig Teilen der Beamten im Land Bremen seit Jahren nur eine sehr mäßige Angleichung gewährt, bzw. seit 2013 den Beamten des Höheren Dienstes erneut eine Nullrunde abverlangt wird?

Mit freundlichem Gruß

Rainer Gerken

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Gerken,

haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben und Ihre kritischen Fragen zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Abgeordneten.

Im Unterschied zu den Angestellten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen entscheiden die Abgeordneten, wie im Grundgesetz vorgesehen, selbst über die Höhe der Abgeordnetenentschädigung. Das erfordert ein hohes Verantwortungsbewusstsein, Transparenz und klare Regeln, und es geschieht nicht willkürlich, sondern auf den Vorschlägen einer unabhängigen Expertenkommission.

Die Kommission hatte empfohlen, die Höhe der Abgeordnetenentschädigung an der Besoldung von Richtern an obersten Bundesgerichten (R 6) zu orientieren. Die Tätigkeit eines Abgeordneten als Mitglied eines obersten Verfassungsorgans ist nach Auffassung der Kommission am ehesten mit einem Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes vergleichbar.
Beide nehmen ihre Tätigkeit unabhängig wahr. Mit dieser Orientierungsgröße erhalten Abgeordnete eine Entschädigung vergleichbar der von Landräten und Bürgermeistern mittelgroßer Städte. Dies entspricht der Größe eines Wahlkreises, der etwa 250.000 Einwohner umfasst.

Konkret ist dies schon seit 1995 gesetzlich so festgelegt; tatsächlich haben die Abgeordnetenbezüge diese Höhe nie erreicht, da die Parlamentarier wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Diäten verzichtet hatten. So gab es beispielsweise in den Jahren 2003 bis 2007 und 2009 bis 2011 keine Anhebung. Zum 1. Juli 2016 wird das System grundsätzlich geändert. Die Abgeordnetendiäten richten sich dann nach dem sog. jährlichen Nominallohnindex des Statistischen Bundesamtes.
Sie steigen also künftig genau in der Höhe des Bruttodurchschnittsverdienstes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Daneben wird es Änderungen bzw. Einschnitte bei der Altersversorgung von Abgeordneten geben: Der Höchstsatz wird von 67,5 auf 65 Prozent gesenkt, und eine vorzeitige Altersentschädigung ist künftig nur noch mit Abschlägen und erst ab 63 Jahren möglich. Zudem wird die Kostenpauschale bei entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen sowie versäumten namentlichen Abstimmungen weiter gekürzt.

Vor diesem Hintergrund möchte ich auch Ihren Hinweis bezüglich geringfügiger und zeitweilig ausgesetzter Gehaltsangleichungen bei Beamten des höheren Dienstes eingehen. Sie haben vollkommen recht, dass es keine Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Berufsgruppen geben darf. Inwieweit eine Vergleichbarkeit gegeben ist, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen.

Auf jeden Fall ist es unerlässlich, dass sich die Entschädigung von Abgeordneten stärker an den realen gesellschaftlichen Bedingungen orientiert. die jetzt beschlossenen Änderungen sind meines Erachtens ein guter Beitrag zu einer engeren Orientierung der Abgeordnetenentschädigungen an der Lebenswirklichkeit.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Beckmeyer