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Frage von Joachim L. •

Frage an Uwe Beckmeyer von Joachim L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Beckmeyer!

Erläuterung und Fragen:
1. Wird ein Beamter straffällig, wurde verurteilt und ihm wurden die Versorgungsbezüge aberkannt, wird er vom Dienstherrn in der GRV nachversichert. Diese Nachversicherung wird vollständig vom Dienstherrn eingezahlt, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil. Welche Bezugshöhe (letzte Besoldungsgruppe, Zuschläge) wird angesetzt? Ein „normaler“ gesetzlich Rentenversicherter erlebt im Regelfall eine Einkommensentwicklung und zahlt entsprechend (mit den Arbeitgebern) Beiträge in die GRV. Ich finde aber keine entsprechenden Hinweise, wie in dem skizzierten Fall verfahren wird.
Für mich ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum für den verurteilten Straftäter quasi als Strafe eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, indem sein Arbeitnehmeranteil auch vom Arbeitgeber (also vom Steuerzahler) getragen wird . Das ist quasi ein Geschenk in Höhe von mehreren 10tausend Euro. Können Sie mir das erläutern? Vielleicht auch mit einem Kommentar, warum es eine „Strafe“ ist, statt einer Alimentation eine Rente zu beziehen.
2. Reichen Altersversorgung und die Pflegeversicherung für einen gesetzlich rentenversicherten Bürger nicht aus, muss sein Vermögen bis zum Schonvermögen aufgebraucht werden. Bedarf er dann weiterer Unterstützung, müssen ggf. Kinder für ihn aufkommen. Auch für deren Verpflichtungen gibt es Berechnungsvorgaben. Erhält ein Beamter über seine Pension und die Pflegeversicherung (zahlen Beamte eigentlich in die gesetzliche Pflegeversicherung ein ?) hinaus noch weitere Beihilfen? Muss auch er notfalls sein Vermögen bis zum Schonvermögen
aufbrauchen bevor er diese erhält? Oder gilt das Alimentationsprinzip, das dem Beamten durch seinen Dienstherrn angemessene lebenslange Versorgung zugesteht? Können also Kinder von Beamten überhaupt zur Versorgung ihrer Eltern herangezogen werden ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen bei der Beantwortung dieser beiden Fragenkomplexe!

Freundlichen Gruß
J. Leefmann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Leefmann,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß §24 Abs.1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes scheidet ein Beamter aus dem Dienst, wenn er in einem ordentlichen Gerichtverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Diese Frist verkürzt sich gem. §24 Abs.1 Satz 2 a für bestimmte Taten auf mindestens sechs Monate.

Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst wird der ehemalige Beamte aufgrund des Paragraphen 8 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches nachversichert. Gemäß § 181 Abs. 1 und SGB XI erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Regelung, das die gesamten Kosten der Nachversicherung durch den ehemaligen Dienstherrn zu tragen sind, ist nur auf den ersten Blick irreführend. Schließlich hatte der ehemalige Beamte ja die Zusicherung der lebenslangen Versorgung, durch die Nachversicherung reduziert sich dann der Versorgungsanspruch auf die reine Dienstzeit.

Die Überführung der Versorgung eines ausgeschiedenen Beamten auf die Gesetzliche Rentenversicherung ist keine Strafe; sie ist die Folge einer Strafe, aufgrund der Beamte aus dem Dienst ausscheiden muss. Bedenken Sie zusätzlich, dass nur ein sehr geringer Teil der Beamtinnen und Beamten aufgrund einer Verurteilung ausscheidet und daher nachzuversichern ist. Der größte Teil scheidet freiwillig aus, und in diesem Fall ist die Nachversicherung durchaus vernünftig. Angestellte und Arbeiter, die aufgrund einer Straftat arbeitslos werden, verlieren im Übrigen ja auch nicht ihre Altersversorgung.

Die Frage, ob Beamte in eine Pflegeversicherung einzahlen, ist zu bejahen. Für Beamte mit Anspruch auf Beihilfe (z.B. Lehrer, Richter) oder freie Heilfürsorge (z.B. Polizeibeamte, Soldaten) besteht in der Pflegeversicherung Versicherungspflicht (§ 23 SGB XI). Dieser Personenkreis muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen, um die anteiligen, nicht von der Beihilfe gedeckten Kosten abzusichern. Dabei ist zu beachten, dass es keine bundeseinheitlich geltenden Beihilfevorschriften gibt; Bund und Länder haben für ihre Beamtinnen und Beamte jeweils eigene Vorschriften erlassen.

Auch bei Beamten gilt die Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Bei Beamten werden daher - sofern die von der Pflegeversicherung gewährten Leistungen nicht ausreichen und der Beamte nicht in der Lage ist, die Mittel aufzubringen - zunächst die fürsorgepflichtigen Verwandten herangezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Beckmeyer