Frage an Uta Zapf von Tomas O. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Zapf,
immer mehr Ehen in Deutschland werden geschieden. In Großstädten liegt die Scheidungsrate bei 50%. Worin sehen Sie die Ursachen?
Wie gedenken Sie das Recht auf Umgang mit beiden Eltern (gem. 1684 BGB) unabhängig vom Einkommen der Unterhaltspflichtigen zu sichern und zu garantieren?
Einem geschiedenen Vater verbleibt ein Selbstbehalt von etwa 950 Euro, wenn er für Ex-Frau und Kind Unterhalt bezahlt. Von diesem Geld muß er sämtliche Kosten bestreiten.
Ich persönlich fahre aller 2 Wochen 1200 Kilometer um meinen Sohn zu besuchen. Miete für die Wochenenden eine Ferienwohnung.
Warum besteht keine Möglichkeit diese "Umgangskosten" steuerlich mindernd als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen?
Nach Trennung oder Scheidung muß man ja in die Steuerklasse 1 wechseln, obwohl man noch Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zahlt, Umgangskosten hat usw.
Wie ist Ihre Meinung dazu?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Sehr geehrter Herr Opitz,
Sicherlich wissen Sie selbst, dass nach unserem Steuerrecht außergewöhnliche Zusatzkosten durch Trennung durchaus geltend gemacht werden können und auch Ihre Unterhaltszahlungen sowohl für die Ex-Ehefrau als auch für die Kinder angerechnet werden. Auch wenn die Kinder nicht bei Ihnen leben, steht Ihnen der halbe Steuerfreibetrag für sie zu.
Nach unserem Recht ist der Umgang der Eltern mit ihrem Kind immer unabhängig vom Einkommen der Unterhaltspflichtigen geregelt, es gibt keine wenn..dann-Bedingungen dafür. Die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Normalfall nach Trennungen trägt der Einsicht Rechnung, dass im Interesse der Kinder beide Elternteile auch nach Trennungen weiter Verantwortung für das Kind tragen.
Über eine so große Distanz wie bei Ihnen ist die kontinuierliche Fürsorge natürlich besonders schwierig. Vielleicht lässt sich im Interesse der Kinder daran ja etwas ändern?
Mit freundlichen Grüßen
Uta Zapf