
(...) Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts komme der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere wichtige Funktion als „Leistungsbemessungsgrenze“ zu. Sie erhalte den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleiste zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. (...)