Frage an Ursula von der Leyen von Heinrich D. bezüglich Familie
Warum gibt es eine Beitragsmessungsgrenze für Sozialabgaben und müßte diese abgeschafft werden?
Grund der Frage:
Ich bin 57 Jahre, verh. und liege mit dem Einkommen und dem meiner Frau über der Beitragsbemessungsgrenze.
Meine Kinder sind berufstätig, haben Familie und liegen unter der Beitragsbemessungsgrenze.
Ich zahle, in Bezug zu meinem Enkommen, prozentual weniger an Sozialabgaben wie z. b. Krankenkasse, Arbeitslosenvers. usw. Meine Kinder zahlen den vollen Beitragssatz.
Das halte ich für unsozial.
Warum wird höheres Einkommen über die Beitragsbemessungsgrenze freigestellt? Warum zahlt der Kleinverdiener bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll?
Wenn Sie diese beiden Fragen beantworten, hätte ich gern gewusst, ob Sie für die Abschaffung dieser Beitragsbemssungsgrenze sind.
Ich kann mir höhere Beiträge leisten; meine Kinder haben mit den vollen Abzügen ihr Problem.
Gruß
Heinrich Dammann
Sehr geehrter Herr Dammann,
Sie haben Recht, dass Personen, die Einkünfte oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung haben, einen geringeren Teil ihrer Einkünfte als Beitrag zum jeweiligen Sicherungssystem aufbringen müssen als Personen mit geringeren Einkommen.
Würde man die Beitragsbemessungsgrenzen abschaffen, so hätte dies zur Folge, dass Personen mit hohen und sehr hohen Einkünften Beiträge zu leisten hätten, die zwar für sie bezahlbar erscheinen, jedoch in keinem adäquaten Verhältnis zu der zu erwartenden Leistung mehr stünden.
Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als Versicherungspflichtgrenze. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Grenze in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt. Dadurch werde nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert. Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts komme der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere wichtige Funktion als „Leistungsbemessungsgrenze“ zu. Sie erhalte den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion und gewährleiste zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.
In der gesetzlichen Krankenversicherung würde die Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze dazu führen, dass Mitglieder mit hohem Einkommen das System verlassen, um sich günstiger privat zu versichern. Je höher der Beitrag würde, desto größer wäre der Anreiz, der gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken zu kehren..
Da Mitglieder mit überdurchschnittlichen Einkommen und vor allem die über der Versicherungspflichtgrenze liegenden freiwillig Versicherten mit ihren Beiträgen einen wichtigen Solidarbeitrag zur Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, profitieren auch die weniger gut Verdienenden von deren Mitgliedschaft. Somit verhindert die Beitragsbemessungsgrenze auch gerade, dass dem gesetzlichen System das Geld der freiwillig Versicherten entzogen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula von der Leyen