(...) Diese Pflichtmitgliedschaft ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erklärt worden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Pflichtmitgliedschaft hinnehmbar, weil sie für die Kammerzugehörigen eine Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet. Die Pflichtmitgliedschaft hat überdies nach den Ausführungen des Gerichts eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt. (...)
(...) Möglicherweise könnte das gerade diskutierte Modell des Familiensplitting einen entsprechenden Kompromiss darstellen. Das steuerliche Ehesplitting würde zum Familiensplitting umgewandelt werden, so dass alle Familien mit Kindern den Splittingvorteil bekämen, unabhängig davon, ob sie in einer Ehe, einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwachsen. (...)
(...) Zwar ist es richtig, dass Verlage schon bisher mit technischen Mitteln eine Nutzung ihrer Seiten etwa durch Suchmaschinen verhindern (Auslistung über robots.txt) oder ihr Angebot mit Bezahlschwellen versehen können. Gleichwohl ändert dies aus meiner Sicht nichts daran, dass es sachgerecht ist, der verlegerischen Leistung als Form der Werkvermittlung ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzuordnen. (...)
(...) Als Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Zuge einer Spurensicherung und dem üblichen Beratungsgespräch auch über die Pille danach hätte informiert werden müssen. Unabhängig von dem Prinzip des absoluten Lebenssabsoluten Lebensschutzes Kirche darf einem Opfer eines Gewaltverbrechens von einer Institution Hilfe nicht verweigert werden, die zur Hilfe geschaffen und verpflichtet ist. Die jüngsten Reaktionen des Erzbistums Köln und Kardinal Meisners auf die öffentliche Debatte zu diesem Vorfall zeigen, dass dieser scheinbare Konflikt zwischen Hilfe in der Not und religiös fundierten Schutz ungeborenen Lebens durch diesen Vorfall unter ethisch-religiösen Gesichtspunkten neu überdacht und bewertet wurde. (...)
(...) Ich freue mich deshalb darüber, dass Kardinal Meisner am 31. Januar nun klargestellt hat, dass „die Ärzte in katholischen Einrichtungen aufgefordert [sind], sich rückhaltlos der Not vergewaltigteNot vergewaltigter Frauenich dabei unter Berücksichtigung des neusten Stands der medizinischen Wissenschaft in ihrem ärztlichen Handeln an den [..] genannten Prinzipien [nämlich, nach einer Vergewaltigung ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Verhinderung einer Zeugung ist, mit der Absicht einzusetzen, die Befruchtung zu verhindern] auszurichten. Darüber hinaus ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie in diesem Fall auch über Methoden, die nach katholischer Auffassung nicht vertretbar sind, und über deren Zugänglichkeit aufklären, wenn sie dabei, ohne irgendwelchen Druck auszuüben, auf angemessene Weise auch die katholische Position mit Argumenten erläutern.“ (...)