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Ulrike Schielke-Ziesing
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Frage von Malte H. •

Frage an Ulrike Schielke-Ziesing von Malte H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Schielke-Ziesing,
wie ich aus der Beantwortung einer Frage durch Herrn Vaatz (CDU) an dieser Stelle (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/arnold-vaatz/question/2018-02-08/296886)
erfahren habe, erwerben Flüchtlinge, welche in Deutschland Hartz IV beziehen, auch Rentenansprüche.
Gibt es Abschätzungen über das Volumen dieser Ansprüche?
Werden diese erworbenen Ansprüche auch dann wirksam, wenn der Flüchtling Deutschland wieder verlässt?
Welchen Einfluss hat diese Praxis auf das deutsche Rentensystem?
Danke für die Beantwortung der Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
M. H.

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Heldt,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich entschuldige mich für die verspätete Antwort.
Soweit durch den Kollegen Vaatz angeführt wird „….werden wie bei allen anderen Beziehern von ALG II pauschal Rentenbeiträge angerechnet. Bei dauerhaftem Bezug steht die Grundrente zur Verfügung.“, so ist dies leider etwas missverständlich.

Durch den isolierten Bezug von SGB II – Leistungen (= Hartz IV) werden keine eigenständigen Rentenansprüche erworben. In dieser Zeit werden nur sogenannte „Anrechnungszeiten“ belegt. Bei den Anrechnungszeiten werden keine Beiträge gezahlt; diese Zeiten werden aber dennoch für die Wartezeit von 35 Jahren und für die Rentenberechnung berücksichtigt; sie können sich also bei der Rente positiv auswirken. Werden nur und ausschließlich SGB II – Leistungen bezogen, kann sich daraus auch kein Rentenanspruch ergeben. Eine sogenannte „Grundrente“ gibt es bislang auch nicht und es ist bislang auch nicht absehbar, dass eine solche eingeführt wird. Deswegen kann ich die o.g. Aussage des Kollegen nicht so ganz nachvollziehen.

Bis Ende 2010 wurden im SGB II – Leistungsbezug noch ganz geringe RV-Beiträge geleistet, seit 2011 sind die ALG II – Empfänger nicht mehr pflichtversichert und es werden nur noch die sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt.

Gleichwohl muss man sehen, dass „anerkannte Flüchtlinge“ werthaltige Rentenanwartschaften aufbauen können, obwohl Sie „Hartz IV“ – Leistungen beziehen. Etwa in der Konstellation, dass Sie Kinder bekommen und die Mütter dafür jeweils 3 Jahre Kindererziehungszeiten bzw. 3 Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen. Für eine eigenständige Altersrente muss die sog. Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Auch wird eine „Aufstocker-Konstellation“ sehr häufig vorliegen, bei der ein BG-Mitglied – z.B. der Mann - einer mäßig bezahlten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, bei der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, und daneben werden für die Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau und Kinder) aufstockende SGB II – Leistungen bezogen. Hier ergibt sich die Rentenanwartschaft für den Mann jedoch nicht aus dem SGB II – Leistungsbezug, sondern den gezahlten Pflichtbeiträgen in der Beschäftigung.

Aus der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten werden sich später mittelbare Kosten ergeben, soweit später Renten bezogen werden. Diese Kosten im Zusammenhang mit Anrechnungszeiten lassen sich heute nur sehr schwer abschätzen, dürften aber im Ganzen noch überschaubar sein.

Etwas anders sieht es natürlich mit Rentenanwartschaften aus, die sich etwa aus Kindererziehungszeiten ergeben. Soweit die Kinder ihrerseits später – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Beitragszahlern in der Rentenversicherung werden, ergibt sich für die Rentenversicherung mit ihrem Umlagesystem ein „Minus-Geschäft“. Der Rentenbezug kann grundsätzlich auch im Ausland erfolgen, auch wenn sich da jetzt schon Einschränkungen ergeben können.
Ich hoffe, dass diese Auskunft verständlich ist und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Schielke-Ziesing, MdB

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